Wird die Steuerklasse im Bemessungszeitraum für das Elterngeld mehrmals gewechselt, kommt es auf die im Bemessungszeitraum relativ am längsten geltende Steuerklasse an. Die maßgebliche Steuerklasse muss nicht mindestens in sieben Monaten des Bemessungszeitraums gegolten haben, auch wenn die absolute Betrachtung im Einzelfall finanziell günstiger ist. Das hat das Bundessozialgericht entschieden.
Darum geht es
Vor der Geburt ihres Sohnes am 11.02.2016 bezog die Klägerin Einkommen aus nicht selbstständiger Erwerbstätigkeit. Von Dezember 2014 bis Mai 2015 hatte sie für sechs Monate die Steuerklasse 1, im Juni und Juli 2015 die Steuerklasse 4 und von August bis November 2015 für vier Monate die Steuerklasse 3.
Der Klägerin erhielt Basiselterngeld sowie Elterngeld Plus ab dem vierten Lebensmonat. Dabei legte der beklagte Landkreis als Bemessungsentgelt das Einkommen in der Zeit von Dezember 2014 bis November 2015 zugrunde.
Die Abzüge für Lohnsteuer berechnete er nach der für die Klägerin finanziell ungünstigen Steuerklasse 1, die im Bemessungszeitraum sechs Monate und damit relativ gesehen am längsten gegolten hatte.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Die Berechnung des beklagten Landkreises hat das Bundessozialgericht bestätigt und die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
Bei einem mehrmaligen Wechsel der Steuerklasse überwiegt die Steuerklasse, die in mehr Monaten gegolten hat als jede andere Steuerklasse (relative Betrachtung). Wechselt der Elterngeldberechtigte die Steuerklasse im Bemessungszeitraum für das Elterngeld (in der Regel zwölf Monate vor dem Monat der Geburt) mehrmals, kommt es insoweit auf die im Bemessungszeitraum relativ am längsten geltende Steuerklasse an.
Die maßgebliche Steuerklasse muss nicht mindestens in sieben Monaten des Bemessungszeitraums gegolten haben, auch wenn diese absolute Betrachtung für den Elterngeldberechtigten im Einzelfall finanziell günstiger ist.
Der im Interesse der Verwaltungsvereinfachung angeordnete Rückgriff auf die Entgeltdaten im letzten Monat des Bemessungszeitraums mit Einkommen erfährt damit eine notwendige Korrektur in Fällen, in denen der Rückgriff auf diese Daten die wirtschaftlichen Verhältnisse des Elterngeldberechtigten im Bemessungszeitraum verzerrt darstellt.
BSG, Urt. v. 28.03.2019 - B 10 EG 8/17 R
Quelle: BSG, Pressemitteilung v. 28.03.2019