Wenn junge Erwachsene einmal von zu Hause ausgezogen sind, ist die Kontrolle des Jobcenters bei weiteren Umzügen beschränkt. Eine erneute Genehmigung bzw. Zusicherung für einen Auszug ist dann nicht mehr erforderlich. Das hat das Sozialgericht Dresden entschieden. Zudem hatte sich der Kläger im Streitfall vor Abschluss des Mietvertrags vom Arbeitslosengeld II-Bezug abgemeldet.
Darum geht es
Der 22 Jahre alte Kläger hatte bereits alleinstehend Leistungen nach dem SGB II ("Hartz IV") bezogen. Er zog nach Dresden und war zunächst obdachlos. Daraufhin kam er kurz bei seinem Vater unter. Als er einen Vollzeitjob gefunden hatte, meldete er sich vom Arbeitslosengeld II-Bezug ab und mietete ein WG-Zimmer für 300 € warm.
Schon nach wenigen Tagen erhielt er die Kündigung des Arbeitsvertrages und stellte wieder einen Antrag auf Arbeitslosengeld II. Das Jobcenter Dresden bewilligte ihm nur 80 % des Regelbedarfs. Die Kosten der Wohnung erkannte es nicht an, weil der Kläger ohne Zusicherung des Jobcenters umgezogen sei. Hiergegen klagte der Kläger vor dem Sozialgericht.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Die 52. Kammer des Sozialgerichts Dresden hat der Klage stattgegeben. Zwar erhalten unter 25 Jahre alte Leistungsempfänger nur dann den vollen Regelbedarf und die Kosten der Unterkunft für eine eigene Wohnung, wenn sie vor dem Auszug von den Eltern eine Zusicherung vom Jobcenter erhalten haben. Damit möchte der Gesetzgeber vermeiden, dass die Zahl der Bedarfsgemeinschaften sich auf Kosten der Jobcenter vermehrt.
Dies gilt jedoch nur für den erstmaligen Auszug aus dem Elternhaus. Den jungen Leistungsbeziehern darf nämlich nicht eine Art „Lebenskontrolle“ für alle weiteren Umzüge aufgebürdet werden. Jedenfalls wenn die Rückkehr in das Elternhaus nur unfreiwillig und kurz erfolgt, muss eine erneute Zusicherung nicht eingeholt werden.
Die Klage war auch aus einem anderen Grunde erfolgreich: Der Kläger hatte sich vor dem Umzug vom Leistungsbezug abgemeldet, weil er eine Arbeit gefunden hatte. Mit dem Arbeitseinkommen hätte der Kläger keine Unterstützung durch das Jobcenter mehr benötigt. Unter diesen Umständen musste er keine Zusicherung des Jobcenters für den Umzug einholen.
Dass der Arbeitsvertrag nach Abschluss des Mietvertrages wieder gekündigt wurde, ist unerheblich. Denn es war für den Kläger nicht vorhersehbar. Er konnte darlegen, dass er die Kündigung weder provoziert noch verschuldet hatte. Das Sozialgericht verurteilte das Jobcenter daher zu Zahlung des vollen Regelbedarfs (derzeit: 409 € pro Monat) zuzüglich der Kosten der Unterkunft im WG-Zimmer.
Sozialgericht Dresden, Urt. v. 30.11.2017 - S 52 AS 4265/17
Quelle: Sozialgericht Dresden, Pressemitteilung v. 07.12.2017