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Sozialrecht, Arbeitsrecht -

Fristlose Kündigung wegen Party während Krankschreibung

Wenn sich Arbeitnehmer krankmelden, jedoch dann an einer Party teilnehmen, kann das eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Das hat das Arbeitsgericht Siegburg entschieden. Das Gericht ging im Streitfall nach einer zweitägigen Krankschreibung von einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit aus - der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) war durch Fotos erschüttert worden.

Darum geht es

Die Klägerin war bei der Beklagten seit 2017 als Pflegeassistentin beschäftigt. Sie war für Samstag, den 02.07.2022, und Sonntag, den 03.07.2022, zum Spätdienst eingeteilt. Für die Dienste meldete sie sich bei der Beklagten krank. 

In dieser Nacht fand in den Räumen eines Partyveranstalters die „White Night Ibiza Party“ statt, auf der Fotos von der feiernden Klägerin entstanden. Diese fanden sich beim WhatsApp-Status der Klägerin und auf der Homepage des Partyveranstalters. 

Die Beklagte kündigte ihr daraufhin fristlos. Hiergegen erhob die Klägerin Kündigungsschutzklage.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Arbeitsgericht Siegburg hat die Klage abgewiesen. Das Gericht hielt die fristlose Kündigung für gerechtfertigt. 

Der wichtige Kündigungsgrund liege darin, dass die Klägerin über ihre Erkrankung getäuscht und damit das Vertrauen in ihre Redlichkeit zerstört habe. 

Für die Kammer stand aufgrund der Fotos fest, dass sie am Tage ihrer angeblich bestehenden Arbeitsunfähigkeit bester Laune und ersichtlich bei bester Gesundheit an der „White Night Ibiza Party“ teilgenommen habe, während sie sich für die Dienste am 02.07. und 03.07.2022 gegenüber der Beklagten arbeitsunfähig meldete. 

Der Beweiswert der AU-Bescheinigung sei damit erschüttert. Die Erklärung der Klägerin sie habe an einer zweitägigen psychischen Erkrankung gelitten, die vom Arzt nachträglich festgestellt worden sei, glaubte das Gericht der Klägerin nicht. 

Die Kammer ging davon aus, dass die Klägerin die Neigung habe, die Unwahrheit zu sagen. Dies ergebe sich bereits aus ihren Einlassungen im Verfahren. 

So habe sie eingeräumt, dass sie dem Arbeitgeber gegenüber am 05.07.2022 mitgeteilt hat, sich wegen Grippesymptomen unwohl und fiebrig gefühlt zu haben. 

Im Verfahren habe sie dann eine zweitägige psychische Erkrankung vorgetragen, die nach genau einem Wochenende ohne weitere therapeutische Maßnahmen ausgeheilt gewesen sei. Dies sei schlicht unglaubhaft.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Arbeitsgericht Siegburg, Urt. v. 16.12.2022 - 5 Ca 1200/22 

Quelle: Arbeitsgericht Siegburg, Pressemitteilung v. 10.01.2023

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