Während der Corona-Pandemie ist trotz der gesetzlichen Sonderregelung für Grundsicherungsansprüche ein Kostensenkungsverfahren nicht generell ausgeschlossen. Die SGB II-Angemessenheitsprüfung ist in der Corona-Pandemie nur für sechs Monate ausgesetzt. Das hat das Landessozialgericht NRW entschieden. Im Streitfall ging es um die Senkung angeblich „unangemessener“ Wohnkosten.
Darum geht es
Der Antragsgegner (Jobcenter) bewilligte den Antragstellern Arbeitslosengeld II für zwei Halbjahreszeiträume.
Er wies zu Beginn des zweiten Zeitraumes darauf hin, dass die pro Monat anfallenden Unterkunfts- und Heizkosten (1.350 €) unangemessen seien und forderte die Kostensenkung. Nach dessen Ende berücksichtigte er nur noch 1.000 €.
Die Antragsteller legten Widerspruch ein und suchten um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach. Das Sozialgericht Detmold verpflichtete den Antragsgegner vorläufig zur Übernahme der tatsächlichen Kosten.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hatte vor dem Landessozialgericht NRW Erfolg.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung würden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen seien (§ 22 SGB II).
Soweit die Aufwendungen den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang überstiegen, seien sie so lange anzuerkennen, wie es den Leistungsberechtigten nicht möglich oder zuzumuten sei, z.B. durch einen Wohnungswechsel die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Abweichend davon regele § 67 SGB II über den Zugang zu sozialer Sicherung aus Anlass der COVID-19-Pandemie, dass die tatsächlichen Aufwendungen für die Dauer von sechs Monaten als angemessen gelten und dieser Zeitraum nicht auf die in § 22 SGB II genannte Frist anzurechnen sei.
Bei im Zeitraum 01.03.2020 bis 31.03.2022 beginnenden Bewilligungszeiträumen, sei für sechs Monate eine Angemessenheitsprüfung nicht vorzunehmen. Nach Ablauf der sechs Monate solle jedoch nach dem klaren Gesetzeswortlaut die allgemeine Regelung des § 22 SGB II wieder gelten.
Deren Regelungszweck liege darin, dass die von den Auswirkungen der Pandemie Betroffenen sich kurzfristig nicht auch noch um ihren Wohnraum sorgen müssten. Von einem kurzfristigen Verlust dürfe jedoch nach über einem Jahr im SGB II-Leistungsbezug nicht mehr ausgegangen werden.
LSG NRW, Beschl. v. 12.05.2022 - L 2 AS 468/22 B ER
Quelle: LSG NRW, Pressemitteilung v. 29.06.2022