Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung werden für Arbeitslosengeldbezieher nicht ohne weiteres vollständig übernommen. PKV-Versicherte haben nur Anspruch auf einen Zuschuss, der sich am Beitrag zur gesetzlichen Versicherung orientiert. Das hat das Landessozialgericht NRW entschieden. Das Gericht rechtfertigte dies mit den strukturellen Unterschieden zwischen PKV und GKV.
Darum geht es
Die nicht kranken- und pflegepflichtversicherten Kläger wurden arbeitslos. Ihre Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung (PKV/PPV) betrugen monatlich 370 € bzw. 550 €. Die beklagte Bundesagentur für Arbeit bewilligte ihnen Arbeitslosengeld und übernahm die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von monatlich 145 € bzw. 490 E€.
Erfolglos verlangten die Kläger im Widerspruchs- und Klageverfahren die vollständige Übernahme der Beiträge.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Die Berufungen der Kläger hat das Landessozialgericht NRW nun zurückgewiesen.
Die Kläger hätten zwar nicht mehr von der im Regelfall mit Beginn des Arbeitslosengeldbezuges eintretenden Versicherungspflicht in GKV (gesetzliche Krankenversicherung) und SPV (soziale Pflegeversicherung) profitieren können.
Da sie das 55. Lebensjahr vollendet und u.a. in den letzten fünf Jahren vor der Arbeitslosigkeit nicht gesetzlich versichert gewesen seien, blieben sie nach § 6 Abs. 3a SGB V versicherungsfrei.
Wie in den Fällen einer selbst beantragten Befreiung von der Versicherungspflicht (§ 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V) zu Beginn des Bezuges seien - in Anwendung der ständigen BSG-Rechtsprechung - auch für ältere Arbeitslosengeldempfänger, denen der Zugang zur GKV und SPV verwehrt sei, Beiträge gemäß § 174 SGB III höchstens bis zu dem zur GKV/SPV zu zahlenden Beitrag zu übernehmen.
Bei der Begrenzung der Beitragsbezuschussung privater Kranken- und Pflegeversicherungen auf den durchschnittlichen allgemeinen bzw. gesetzlichen Beitragssatz der GKV/SPV gehe es einerseits darum, eine Begünstigung von - gegebenenfalls zu höheren Beiträgen weitergehend - privat Versicherten gegenüber gesetzlich Versicherten zu vermeiden. Andererseits solle auch einer übermäßigen Belastung der Beklagten entgegengewirkt werden.
Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 GG liege bereits deshalb nicht vor, weil die Begrenzung der Beitragsübernahme sachlich durch die strukturellen Unterschiede gerechtfertigt sei, die zwischen privater und gesetzlicher Kranken- und Pflegeversicherung bestünden.
LSG NRW, Urteile v. 28.05.2020 - L 9 AL 155/18 und L 9 AL 56/19
Quelle: LSG NRW, Pressemitteilung v. 25.06.2020