Der neue ab 2017 geltende Versicherungspflichttatbestand nach § 26 Abs. 2b SGB III soll lediglich eine schon bestehende Anbindung an die Arbeitslosenversicherung erhalten. Private Pflegetätigkeiten müssen daher unmittelbar an eine bisherige Zugehörigkeit in der Arbeitslosenversicherung bzw. den Bezug von SGB III-Leistungen anschließen. Das hat das Landessozialgericht NRW entschieden.
Darum geht es
Die beklagte Bundesagentur für Arbeit lehnte den Antrag des Klägers auf Arbeitslosengeld (ALG) ab.
Der Kläger habe die erforderliche Anwartschaftszeit nicht erfüllt, weil er in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung weniger als 12 Monate versicherungspflichtig gewesen sei. Der Kläger wehrte sich dagegen.
Der Kläger habe seine demente Mutter durchgehend von 2006 bis zu ihrem Tod 2019 gepflegt. Trotz der Pflege habe er bis 2008 gearbeitet und danach bis 2009 ALG bezogen.
Das Sozialgericht Köln gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von ALG.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Landessozialgericht NRW hat das Urteil nun auf die Berufung der Beklagten hin abgeändert und die Klage abgewiesen. § 26 Abs. 2b SGB III in der ab dem 01.01.2017 geltenden Fassung solle allein eine bestehende Anbindung an die Arbeitslosenversicherung erhalten.
Da der Kläger diese am 31.12.2016 schon seit langem verloren gehabt habe, werde er nicht durch den neuen Versicherungspflichttatbestand zum 01.01.2017 erneut in die Versicherung einbezogen.
Versicherungspflicht bestehe nach den Gesetzgebungsmaterialien künftig für die gesamte Dauer der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2. Mit dem Wort „künftig“ hebe die Gesetzesbegründung hervor, dass es sich um einen neuen Versicherungspflichttatbestand handele.
Dieser knüpfe daran an, dass die Pflegeperson mit der neu versicherungspflichtigen Pflegetätigkeit an eine bisherige Zugehörigkeit zur Arbeitslosenversicherung (etwa aus einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis) - nach dem Gesetzeswortlaut „unmittelbar“ - anschließe.
Im Interesse der Förderung nicht erwerbsmäßiger Pflege solle der Pflegeperson eine am 31.12.2016 schon bestehende Anbindung an die Arbeitslosenversicherung ab dem 01.01.2017 erhalten bleiben.
Wer sich demgegenüber bereits vor längerer Zeit von der Arbeitslosenversicherung abgekehrt habe, für den werde durch eine Pflegetätigkeit ab 01.01.2017 keine Versicherungspflicht begründet.
Das Landessozialgericht NRW hat die Revision zugelassen.
LSG NRW, Urt. v. 29.11.2021 - L 20 AL 69/21
Quelle: LSG NRW, Pressemitteilung v. 31.01.2022