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Familienrecht, Kostenrecht -

Kosten des Scheidungsverfahrens bei Schulden und Insolvenz

Wenn für die Abrechnung der Kosten eines Scheidungsverfahrens der Verfahrenswert bestimmt wird, werden Schulden und Verbindlichkeiten der Eheleute grundsätzlich nicht berücksichtigt. Auch ein Insolvenzverfahren, das einer der Ehegatten durchläuft, ist insoweit unbeachtlich. Das hat das OLG Hamm entschieden. Es kann aber ein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe bestehen.

Sachverhalt

Ehegatten ließen sich scheiden. Für die Bestimmung der Gerichts- und Rechtsanwaltskosten des Scheidungsverfahrens waren die Verfahrenswerte festzusetzen. Für die Verfahrenswerte ist ein wichtiger Faktor das Quartalseinkommen der Ehegatten. Die Frau durchlief das Insolvenzverfahren. Von ihrem Einkommen von rund 7.900 € verblieben ihr laut Insolvenzplan rund 2.200 €. Die Einkünfte des Mannes betrugen 1.200 €. Es stellte sich die Frage, ob bei der Wertbestimmung das volle Einkommen der Frau zugrunde zu legen war oder nur das ihr aufgrund des laufenden Insolvenzverfahrens tatsächlich verbleibende.

Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Das OLG hat das volle Einkommen zugrunde gelegt und den Verfahrenswert für die Scheidung deshalb mit (7.900 € + 1.200 €) x 3 = 27.300 € bestimmt. Die Gebühren für gerichtliche Verfahren richten sich jeweils nach einem Wert, dem sogenannten Verfahrenswert. Bei einer Scheidung – also in einer Ehesache – ist für diesen Wert einerseits auf die Umstände des Einzelfalles und dabei auf den Umfang und die Bedeutung der Sache sowie andererseits auf die Vermögens- und Einkommensverhältnisse abzustellen.

Umfang und Bedeutung der Sache bilden dabei ein Kriterium, das der Gesetzgeber zwar so ins Gesetz aufgenommen hat – es spielt in der Praxis aber keine Rolle. Stattdessen wird auf die Vermögens- und Einkommensverhältnisse abgestellt; in der Praxis meist sogar nur auf die Einkommensverhältnisse. Hinsichtlich des Kriteriums Einkommensverhältnisse ist im Gesetz geregelt, dass damit das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten gemeint ist.

Weil das Gesetz nicht regelt, dass die monatlichen Belastungen für Schulden oder Verbindlichkeiten vom Einkommen abzuziehen sind und weil der Verfahrenswert für eine Scheidung pragmatisch und rasch festgestellt werden soll, hat das OLG darauf erkannt, dass monatlich zu erbringende Zahlungen für Kredite etc. keinen Einfluss auf die Wertfestsetzung haben sollen.

Da die laut Insolvenzplan erfolgenden Abzüge nichts anderes als Belastungen wegen Schulden sind, hat das OLG diese Abzüge bei der Wertbestimmung außen vor gelassen und das Ausgangsnettoeinkommen der Frau neben dem Nettoeinkommen des nicht von einer Insolvenz geplagten Mannes für die Wertfestsetzung herangezogen.

Mit der Scheidung ist in fast allen Fällen auch der Versorgungsausgleich durchzuführen. Auch für den Verfahrensteil Versorgungsausgleich ist bei der Scheidung ein Wert in Ansatz zu bringen. Dabei sind pro relevantem Versorgungsanrecht 10 % des Wertes der Scheidung zu berücksichtigen. Drei Anrechte waren im zur Entscheidung anstehenden Fall auszugleichen.

Damit ergab sich ein Gesamtverfahrenswert für das Verfahren auf Scheidung und Regelung des Versorgungsausgleichs von 27.300 € für die Scheidung zzgl. 30 % davon für den Versorgungsausgleich (8.190 €), also damit insgesamt 35.490 €. Aus diesem Betrag waren dann die Gebühren für das Gericht und die Rechtsanwälte zu bestimmen.

Folgerungen aus der Entscheidung

Ob ein Ehegatte ein Insolvenzverfahren durchläuft oder sonst Schulden bedient bzw. zu bedienen hat, ist für die Abrechnung eines Scheidungsverfahrens nach dieser Entscheidung ohne Bedeutung.

Praxishinweis

Hat ein Ehegatte wegen eines laufenden Insolvenzverfahrens Schulden, so kann er – auch wenn dieses auf die Festsetzung der Verfahrenswerte keinen Einfluss hat – Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe haben; also vollständige oder teilweise Übernahme der Kosten des gerichtlichen Verfahrens und der Rechtsanwaltskosten durch das Land.

OLG Hamm, Beschl. v. 02.11.2017 – 4 WF 207/17

Quelle: Rechtsanwalt und FA für Familienrecht Dr. Lambert Krause