Familienrecht -

Klassenfahrt trotz abfotografierter Klassenarbeit

Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat in einem Eilverfahren den Ausschluss eines Schülers von der Abschlussfahrt seiner Schulklasse ausgesetzt. Der Schüler hatte im Unterricht die Abwesenheit einer Lehrkraft genutzt, um eine Klassenarbeit abzufotografieren. Nach dem Gericht war der Ausschluss von der Klassenfahrt aber nicht erforderlich, um deren Ablauf sowie den Schulbetrieb sicherzustellen. 

Darum geht es

Der Schüler, der die Abschlussklasse einer Oberschule im Landkreis Lüneburg besucht, hatte Ende März 2025 im Unterricht die kurzfristige Abwesenheit der Lehrkraft genutzt, um die erste Seite einer Klassenarbeit, die die Lehrkraft mit der Schriftseite nach unten auf dem Lehrerpult zurückgelassen hatte, abzufotografieren. 

Zwei Schülerinnen meldeten den Vorfall, die Klassenarbeit musste in abgeänderter Form geschrieben werden. 

Die Klassenkonferenz schloss den Schüler in Reaktion darauf von der für nach Ostern geplanten mehrtägigen Klassenfahrt nach Kopenhagen aus. Der Schüler habe grundlegende Regeln des Respekts und der Integrität missachtet. 

Der Schüler habe sein Fehlverhalten eingeräumt, aber wegen seines Auftretens, auch vor der Klassenkonferenz, nicht erkennen lassen, dass er die Tragweite seines Vergehens und insbesondere des damit einhergehenden Vertrauensbruchs erfasst habe. 

Auf einer Klassenfahrt sei Vertrauen in noch viel höherem Maße erforderlich als im normalen Schulalltag.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat die Ordnungsmaßnahme im Eilverfahren ausgesetzt. 

Es sei schon nicht ersichtlich bzw. von der Klassenkonferenz nicht hinreichend begründet worden, dass das Fehlverhalten des Schülers - wie von der einschlägigen Rechtsgrundlage vorausgesetzt - als „grobe“ Pflichtverletzung bewertet werden könne.

In der Rechtsprechung sei das insbesondere bei Vorwürfen mit strafrechtlicher Relevanz bejaht worden. Jedenfalls sei die verhängte Maßnahme aber unverhältnismäßig. 

Insbesondere sei der Ausschluss des Schülers nicht erforderlich, um den ordnungsgemäßen Schulbetrieb und Ablauf der Klassenfahrt sicherzustellen. Es sei nicht ersichtlich, dass sich bei der Klassenfahrt, die sich in einem gänzlich anderen Umfeld abspiele als der anlassgebende Vorfall im Klassenraum, vergleichbare Vorfälle ereignen könnten. 

Dies könne nicht mit dem pauschalen Verweis der Klassenkonferenz auf die erforderliche Vertrauensbasis, die der Schüler durch sein Fehlverhalten zerstört habe, überspielt werden, denn ob und inwiefern ihm im Verlauf einer Klassenfahrt vertraut werden könne, lasse sich aus dem vergangenen und überdies offenbar einmaligen Vorfall gerade nicht ableiten. 

Zudem stehe die verhängte Ordnungsmaßnahme nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere des gezeigten Fehlverhaltens. Der angeordnete Ausschluss des Schülers von der Abschlussfahrt, die seine letzte gemeinsame Klassenfahrt sein werde, wiege schwer. 

Ihm werde das gemeinsame Erlebnis, das auch ein Abschiednehmen von seiner Schulzeit bedeute, unwiederbringlich genommen. Im Hinblick darauf müsse auch die im Rahmen des Eilrechtsschutzes anzustellende Interessenabwägung zugunsten des Schülers ausfallen. 

Da es offenbar keine konkreten Befürchtungen gebe, es könne im Verlaufe der Klassenfahrt zu problematischem Verhalten des Schülers kommen, sei es der Schule zuzumuten, die sofortige Vollziehung der Ordnungsmaßnahme auszusetzen und ihn an der Fahrt teilnehmen zu lassen.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsgegnerin steht innerhalb einer Frist von zwei Wochen die Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zu.

Verwaltungsgericht Lüneburg, Beschl. v. 16.04.2025 - 4 B 87/25

Quelle: Verwaltungsgericht Lüneburg, Pressemitteilung v. 17.04.2025

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