Das Verwaltungsgericht Münster hat die Rechtmäßigkeit der Entscheidung einer Grundschule bestätigt, zwei Schüler wegen der Weigerung, eine Alltagsmaske zu tragen, vom Schulbesuch auszuschließen. Die vorgelegten Atteste erfüllten nicht die Mindestanforderungen für eine Befreiung von der Maskenpflicht. Vorerkrankungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen müssten konkret benannt werden.
Darum geht es
Die Schüler hatten der Schule mehrere ärztliche Atteste vorgelegt, wonach bei ihnen „eine schwerwiegende Beeinträchtigung der physiologischen Atem- und Kreislauffunktion“ bestehe, „die durch ständiges Einatmen von CO2-reicher Luft unter der Mund-/Nasenbedeckung“ entstehe, es „aus gravierenden medizinischen Gründen“ nicht möglich beziehungsweise nicht zumutbar sei, „eine Gesichtsmaske oder ein Face-Shield zu tragen“ beziehungsweise es „bedingt durch eine Hauterkrankung nicht möglich sei, eine Mund-/Nasenbedeckung zu tragen“.
Diese Atteste hatte die Schule unter anderem mit dem Hinweis darauf als nicht hinreichend erachtet, dass die Schüler in der Schule bislang keine Maske getragen hätten, und die Schüler mit sofortiger Wirkung vom Schulbesuch ausgeschlossen, solange sie keine Alltagsmaske gemäß der Coronaschutzverordnung NRW trügen oder von der Schule eine Befreiung von der Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske aus medizinischen Gründen ausgesprochen worden sei.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Gericht hat die Entscheidung der Schule bestätigt und die gegen den Ausschluss vom Schulbesuch gerichteten Eilanträge abgelehnt.
In den Gründen der Beschlüsse heißt es jeweils unter anderem: Sämtliche vorgelegten Atteste erfüllten nicht die Mindestanforderungen an ein ärztliches Attest zur Befreiung von der sogenannten Maskenpflicht.
Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bedürfe es, um der Schule eine sachgerechte Entscheidung über die Befreiung von der Maskenpflicht aus medizinischen Gründen zu ermöglichen, grundsätzlich der Vorlage eines aktuellen ärztlichen Attests.
Aus dem Attest müsse sich regelmäßig jedenfalls nachvollziehbar ergeben, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule alsbald zu erwarten seien und woraus diese im Einzelnen resultierten.
Soweit relevante Vorerkrankungen vorlägen, seien diese konkret zu bezeichnen. Darüber hinaus müsse im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt sei. Diesen Anforderungen genügende Atteste seien hier nicht vorgelegt worden.
Insbesondere seien die angenommenen und dargelegten gesundheitsschädigenden Folgen des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung weder fundiert belegt noch werde sich damit auseinandergesetzt, ob die angenommenen Beeinträchtigungen auch bei der für Grundschüler relativ kurzen Tragedauer zu befürchten seien. Das Tragen einer Maske werde nur ganz allgemein beurteilt, ohne einen Bezug zum Schulalltag herzustellen.
Gegen die Beschlüsse kann jeweils innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Münster, Beschlüsse v. 04.12.2020 - 5 L 1019/20 und 5 L 1027/20
Quelle: Verwaltungsgericht Münster, Pressemitteilung v. 07.12.2020