Schüler haben bei Schulschließungen in der Corona-Pandemie keinen Anspruch auf Beschulung mittels Videounterricht im Umfang des jeweiligen Stundenplans. Das hat das Verwaltungsgericht Regensburg entschieden. Demnach verbleibt dem Staat bei Planung, Organisation und didaktischer Ausgestaltung des öffentlichen Schulwesens aufgrund des Bildungsauftrags eine umfassende Gestaltungsfreiheit.
Darum geht es
Vier Schüler aus unterschiedlichen Jahrgangsstufen eines staatlichen Landshuter Gymnasiums, die im gerichtlichen Verfahren durch ihre Eltern vertreten werden, machten geltend, dass sie einen Anspruch auf Beschulung in Unterrichtsform haben.
Aufgrund des derzeit nicht möglichen Schulbetriebs in Präsenzform müsse daher ein Distanzunterricht im Umfang des jeweiligen Stundenplans stattfinden. Das Einstellen von Lernmaterialien auf Plattformen wie „mebis“ genüge hierfür nicht, vielmehr müssten Chat-Tools für Videounterricht genutzt werden.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Verwaltungsgericht Regensburg hat den Eilrechtsschutzantrag abgelehnt. Der Antrag sei bereits unzulässig, weil die Antragsteller mit ihrem Anliegen nicht zuvor an die Schule herangetreten sind.
Der Antrag sei aber auch unbegründet, da dem Staat bei Planung, Organisation, Leitung und inhaltlich didaktischer Ausgestaltung des öffentlichen Schulwesens aufgrund des Bildungsauftrags eine umfassende Gestaltungsfreiheit verbleibe.
Wie und mit welcher Kommunikationstechnik die jeweilige Schule Distanzunterricht durchführe, sei eine schulinterne Organisationsmaßnahme, die den Unterrichtsbetrieb betreffe.
Schüler und Eltern hätten insoweit keinen Anspruch gegen den Staat, solange ihre Rechte nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden, etwa durch unzumutbare Nachteile oder eindeutig rechtswidrige Maßnahmen.
Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner derzeit bei der Ausgestaltung des Distanzunterrichts im Rahmen der Corona-Pandemie seinen Gestaltungsrahmen überschritten und seine Pflichten, für ein leistungsfähiges Schulwesen zu sorgen, evident verletzt hätte, bestünden jedoch nicht.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Bayerischen VGH eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Regensburg, Beschl. v. 25.01.2021 - RN 3 E 21.34
Quelle: Verwaltungsgericht Regensburg, Pressemitteilung v. 26.01.2021