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Arbeitsrecht, Sozialrecht -

Corona-Schutz: Mund-Nase-Bedeckung am Arbeitsplatz

Ein Arbeitgeber darf von einem Verwaltungsmitarbeiter im Rathaus während der Arbeitszeit das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung verlangen. In diesem Fall überwiegt in der Corona-Pandemie der Gesundheits- und Infektionsschutz. Das hat das Arbeitsgericht Siegburg entschieden. Zudem hatte das Gericht Zweifel an der Aussagekraft von Attesten, die den Kläger von der Maskenpflicht befreien sollten.

Darum geht es

Der Kläger ist bei der Beklagten als Verwaltungsmitarbeiter im Rathaus beschäftigt. Die Beklagte ordnete mit Schreiben vom 06.05.2020 mit Wirkung zum 11.05.2020 in den Räumlichkeiten des Rathauses das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für Besucher und Beschäftigte an.

Der Kläger legte ein Attest vor, das ihn ohne Angabe von Gründen von der Maskenpflicht befreite. Sein Arbeitgeber wies ihn daraufhin an, ein Gesichtsvisier beim Betreten des Rathauses und bei Gängen über die Flure und in Gemeinschaftsräumen zu tragen.

Der Kläger legte ein neues Attest vor, das ihn wiederum ohne Angabe von Gründen von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren jeglicher Art befreite.

Ohne Gesichtsbedeckung wollte die Beklagte den Kläger nicht im Rathaus beschäftigen. Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrte der Kläger im Eilverfahren seine Beschäftigung im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung; alternativ wollte er im Homeoffice beschäftigt werden.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Arbeitsgericht Siegburg hat die Anträge des Klägers abgewiesen.

Nach Auffassung des Gerichts überwiegt der Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiter und Besucher des Rathauses das Interesse des Klägers an einer Beschäftigung ohne Gesichtsvisier oder Mund-Nase-Abdeckung.

Zudem hatte die Kammer Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Atteste. Die Kammer ging - wie auch das OVG Münster bei der Maskentragepflicht an Schulen - davon aus, dass ein solches Attest konkrete und nachvollziehbare Angaben enthalten muss, warum eine Maske nicht getragen werden könne.

Denn der Kläger wolle mithilfe der ärztlichen Bescheinigungen einen rechtlichen Vorteil für sich erwirken - nämlich die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Betreten des Rathauses ohne Maske.

Einen Anspruch auf Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes verneinte die Kammer in diesem Fall.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Arbeitsgericht Siegburg, Urt. v. 16.12.2020 - 4 Ga 18/20

Quelle: Arbeitsgericht Siegburg, Pressemitteilung v. 04.01.2021