Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat einen Eilantrag gegen nächtliche Ausgangsbeschränkungen in „Corona-Hotspots“ abgelehnt. Der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit ist demnach gerechtfertigt, um Gefahren für Leib und Leben abzuwenden. Die Regelungen der Zehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (10. BayIfSMV) bleiben damit bis auf weiteres in Kraft.
Darum geht es
Nach § 25 der 10. BayIfSMV darf die Wohnung in Städten oder Landkreisen mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 200 zwischen 21.00 Uhr und 5.00 Uhr nur noch aus wenigen triftigen Gründen verlassen werden.
Der in München lebende Antragsteller sah sich in seinen Grundrechten verletzt, weil die Regelung nächtliches Joggen und die Anfahrt zu seiner Nebenwohnung beschränke.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Den Eilantrag hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof abgelehnt.
Zur Begründung hat der für das Infektionsschutzrecht zuständige 20. Senat ausgeführt, dass die Regelung bei summarischer Prüfung rechtmäßig sei. Es handele sich um eine vom Bundesinfektionsschutzgesetz (IfSG) ausdrücklich vorgesehene Ausgangsbeschränkung.
Sie sei zur Eindämmung der Corona-Pandemie erforderlich, weil andere Strategien („Lock-down light“ und „Hotspotstrategie“) die Zahl der Neuinfektionen nicht reduziert hätten.
Auch ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz liege angesichts des aktuellen Infektionsgeschehens nicht vor. Der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit sei gerechtfertigt, um Gefahren für Leib und Leben abzuwenden.
Schließlich handele es sich bei der Ausgangsbeschränkung auch nicht um eine Freiheitsentziehung, sodass eine richterliche Anordnung nicht erforderlich sei.
Der Beschluss des Senats ist unanfechtbar.
BayVGH, Beschl. v. 14.12.2020 - 20 NE 20.2907
Quelle: BayVGH, Pressemitteilung v. 14.12.2020