Im Grundbuchverfahren müssen nach § 35 GBO ein besonderer Nachweis des Testamentsvollstreckers über die Annahme seines Amtes und ein Nachweis der materiellen Testamentsvollstreckerstellung vorliegen und dem Grundbuchamt vorgelegt werden. Bei einem notariellen Testament kann der Nachweis durch ein „Annahmezeugnis“ des Nachlassgerichts geführt werden. Das hat das OLG Hamm entschieden.
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer war durch notarielles Testament aus dem Jahre 1989 zum Ersatz-Testamentsvollstrecker berufen worden. Im Nachlass lag Immobilienvermögen vor. Er hat eine privatschriftliche Erklärung der Annahme des Amtes an das Nachlassgericht versandt und von dort eine Bestätigung erhalten, dass diese Erklärung beim Nachlassgericht eingegangen sei. Er hat Kopien beider Dokumente dem Grundbuchamt vorgelegt, um dort seine Eintragung in das Grundbuch der Nachlassimmobilien zu erreichen. Das Grundbuchamt argumentierte, diese Vorgehensweise sei unzureichend: Eine schlichte privatschriftliche Annahmeerklärung und eine Eingangsbestätigung durch das Nachlassgericht seien stets nicht ausreichend im Grundbuchverkehr. Es hat eine Eintragung ins Grundbuch abgelehnt.
Der Testamentsvollstrecker hat Beschwerde erhoben und argumentiert, das von ihm exerzierte Verfahren sei hinreichend, um einerseits seine Berufung zum Testamentsvollstrecker, andererseits die Annahme dieses Amtes nachzuweisen. Daher sei seine Eintragung im Grundbuch vorzunehmen. Das OLG Hamm hat die Beschwerde zurückgewiesen und verweist den Beschwerdeführer auf die Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses nach § 2368 BGB.
Wesentliche Aussagen der Entscheidung
Das OLG Hamm bestätigt zunächst im Rahmen des § 35 GBO, dass ein besonderer Nachweis des Testamentsvollstreckers über die Annahme seines Amtes und ein Nachweis der materiellen Testamentsvollstreckerstellung vorliegen und beim Grundbuchamt vorgelegt werden müssen.
Der Nachweis der Annahme des Amts durch die Vorlage einer Erklärung über die Amtsannahme sei nicht grundsätzlich unzureichend. Neben einer ersten Alternative, der gerichtlich protokollierten Annahmeerklärung über die Annahme des Amtes, komme auch die zweite Alternative, ein „Annahmezeugnis“ in Betracht, das dem Grundbuchamt vorgelegt werden könne. Dieses sei zwar gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen, aber statthaft als ein inhaltlich auf die wirksame Amtsannahme beschränktes Testamentsvollstreckerzeugnis.
Bezüglich der ersten Alternative lasse sich aus § 35 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 GBO ableiten, dass sich das Grundbuchamt anstelle des Testamentsvollstreckerzeugnisses auch mit der Vorlage einer beglaubigten Abschrift des öffentlichen Testamentes oder des Erbvertrages und des Eröffnungsprotokolls des Nachlassgerichtes begnügen kann. Hinzu komme aber das Erfordernis der Amtsannahme des Testamentsvollstreckers. Da diese Amtsannahme dann im Rahmen des § 35 GBO nachgewiesen werden muss, hat sie durch Erklärung zu Protokoll des Nachlassgerichts oder durch öffentlich beglaubigte Annahmeerklärung zu geschehen.
Das OLG Hamm stellt klar, dass das zwingend erforderlich ist, da sonst die Identität des Erklärenden nicht gesichert sei. Das Nachlassgericht sei zwar nicht gehindert, andere Erklärungen als in dieser Form entgegen zu nehmen, diese entfalteten aber nicht die gleiche Wirkung wie die vorgeschriebenen, jedenfalls nicht im Grundbuchverfahren.
Daneben steht als zweite Alternative ein „Annahmezeugnis“. Dieses ist ein Zeugnis nach § 2368 BGB und inhaltlich ein Zeugnis über die Rechtswirksamkeit der Annahme. Dieses „Annahmezeugnis“ hat nur für die Frage der Annahme (weil es inhaltlich nur auf diese beschränkt ist) den Charakter eines Testamentsvollstreckerzeugnisses und ist bei gleichen Kosten im gleichen Verfahren zu erlangen.
Diese Voraussetzungen hatte der Beschwerdeführer nicht erfüllt. Diese ergeben sich zwar nicht aus § 2202 BGB, gleichwohl gelten die Sonderregelungen des § 35 Abs. 2, Nr. 1 S. 2 GBO, wenn Immobilien im Nachlass vorhanden sind. Da dies der Fall war, entschied das OLG Hamm zutreffend, es sei nicht ausreichend, dass der Testamentsvollstrecker dem Grundbuchamt Fotokopien seiner privatschriftlichen Annahmeerklärung gegenüber dem Nachlassgericht vorlegt.
Hinzu kam, dass der Beschwerdeführer lediglich als Ersatz-Testamentsvollstrecker vorgesehen war. Den Nachweis, dass sachlich die Voraussetzungen für die Ersatz- Testamentsvollstreckung vorlagen, war er ebenfalls schuldig geblieben – dieser ergab sich nicht denknotwendig aus seiner Annahmeerklärung. Erforderlich war also zusätzlich der Nachweis, dass die primär als Testamentsvollstreckerin berufene Person die Übernahme des Amtes abgelehnt hatte oder vorverstorben war. Daher scheiterte der Beschwerdeführer auch in diesem Rahmen.
Folgerungen aus der Entscheidung
Die Entscheidung stellt einmal mehr fest, dass im Grundbuchverfahren auch im Rahmen der Erleichterungen nach § 35 Abs. 1 S. 2 GBO strengste Formalitäten einzuhalten sind. Werden die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt, kann eine Eintragung des Testamentsvollstreckers auch nicht erfolgen. Darüber hinaus erkennt auch das OLG Hamm das von der Rechtsprechung entwickelte „Annahmezeugnis“ an, das anstelle einer beim Nachlassgericht protokollierten oder in öffentlich beglaubigter Form eingereichten Annahmeerklärung des Amtes dem Grundbuchamt im Rahmen des § 35 GBO vorgelegt werden könnte.
Sind darüber hinaus im Rahmen einer Testamentsvollstreckung, die sich auch auf Immobilien im Nachlass erstreckt, weitere materielle Aspekte nachzuweisen (wie hier bei einer Ersatz-Testamentsvollstreckung die Ablehnung des Amtes oder das Vorversterben des primär Berufenen) sind auch diese Aspekte unter Einhaltung der entsprechenden Formalien nach § 35 Abs. 2, Abs. 1 S. 2 GBO nachzuweisen. Dies geht dann i.d.R. nur über ein Testamentsvollstreckerzeugnis im Rahmen des § 2368 BGB. Aus diesem Grunde hat das Beschwerdegericht auch die Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses an das Grundbuchamt vorgegeben.
Praxishinweis
Die Entscheidung des OLG Hamm stellt verschiedene Aspekte für die Praxis klar:
- Die Formalien im Grundbuchverfahren sind zwingend einzuhalten, auch wenn dies Aufwand und Kosten bedeuten mag. Argumente der Zweckdienlichkeit, der Aufwands- und Kostenersparnis helfen nicht weiter, wenn Immobilien im Nachlass vorhanden sind.
- Dabei kann ein Annahmezeugnis grundsätzlich ausreichend sein.
- Das OLG Hamm hat den einzig sachlich nachvollziehbaren Grund verworfen, dass der Testamentsvollstrecker gegenüber dem Grundbuchamt die erheblichen förmlichen Hürden ignorieren wollte: Es ist selbstverständlich deutlich aufwendiger und auch teurer, eine öffentlich beglaubigte/durch das Nachlassgericht protokollierte Annahmeerklärung bzw. ein Annahmezeugnis einzureichen als Fotokopien der privatschriftlichen Annahmeerklärung. Erwägungen der Kostenersparnis oder der Zweckdienlichkeit spielen keine Rolle.
OLG Hamm, Beschl. v. 10.02.2017 - 15 WX 482/16
Quelle: Rechtsanwalt und FA für Erbrecht Miles B. Bäßler