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Erbrecht -

Erbschaft: Anfechtung der Annahme wegen Irrtums 

Der Erbe kann die Annahme der Erbschaft anfechten, wenn er eine Nachlassverbindlichkeit, die zur Überschuldung des Nachlasses führt, irrtümlich übersehen hat. Das hat das Landgericht Frankenthal entschieden. Im Streitfall war der erbende Sohn aufgrund von Aussagen der Ehefrau des Erblassers davon ausgegangen, dass die Bestattungskosten nicht aus dem Nachlass bestritten werden sollten.

Darum geht es

Wer einen überschuldeten Nachlass erbt, kann innerhalb einer Frist von sechs Wochen das Erbe ausschlagen. Sonst gilt die Erbschaft als angenommen und er haftet für Nachlassschulden. 

War dem Erben nicht bekannt, dass der Nachlass überschuldet ist, kann ggf. noch die Anfechtung wegen Irrtums helfen. 

Im Streitfall bestimmte der Verstorbene seinen Sohn aus erster Ehe testamentarisch zu seinem Erben. Die beiden pflegten zuletzt keinen Kontakt mehr zueinander. 

Nach dem Tod übernahm zunächst die Witwe die Bestattungskosten von rund 7.500 € und wollte diese von dem Sohn erstattet haben, da der die Erbschaft nicht ausgeschlagen hatte. 

Daraufhin erklärte der Sohn die Anfechtung der Erbschaftsannahme. Er habe nicht gewusst, dass die Bestattungskosten zu den Nachlassverbindlichkeiten gehörten und der Nachlass damit überschuldet sei. 

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Landgericht Frankenthal hat entschieden, dass der als Erbe eingesetzte Sohn nicht für die Beerdigungskosten aufkommen muss, weil er die Annahme der Erbschaft wirksam angefochten hat. 

Der Sohn des Verstorbenen habe die Annahme der Erbschaft wirksam angefochten und müsse daher nicht für die Beerdigungskosten aufkommen. 

Die Anfechtung wegen unerkannter Überschuldung eines Nachlasses sei ein in der Rechtsprechung anerkannter Anfechtungsgrund. Sie setze voraus, dass der Anfechtende eine wesentliche Forderung gegen den Nachlass irrtümlich übersieht. 

Hier seien die Bestattungskosten eine wesentliche Forderung, da der Nachlass überschuldet sei, wenn man sie berücksichtige. Es sei auch glaubhaft, dass sich der Sohn über die Beerdigungskosten geirrt habe. 

Denn die Witwe habe ihm noch zu Lebzeiten des Vaters mitgeteilt, für die Beerdigung könne der Erlös aus dem Verkauf eines Pkw verwendet werden. Daher durfte der Sohn davon ausgehen, als Erbe seines Vaters nicht für die Bestattung aufkommen zu müssen, so die Kammer.

Wenn kein Erbe in Anspruch genommen werden kann, muss die Witwe als Ehefrau nach den Vorschriften des Landesrechts selbst für die Beerdigungskosten aufkommen, so die Kammer.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum OLG Zweibrücken möglich.

Landgericht Frankenthal, Urt. v. 27.02.2025 - 8 O 189/24

Quelle: Landgericht Frankenthal, Pressemitteilung v. 31.03.2025

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