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Erbrecht -

Erbauseinandersetzung für Familiensammlung abgelehnt 

Das OLG Nürnberg hat den Anspruch auf Auseinandersetzung einer Erben- und Bruchteilsgemeinschaft bezüglich der Sammlung aus Gemälden und historischen Gegenständen einer Nürnberger Patrizierfamilie abgelehnt. Das Gericht bestätigte die Wirksamkeit eines in einem Familienvertrag aus dem Jahr 1936 festgelegten dauerhaften Teilungsverbots für das betreffende Familienvermögen.

Darum geht es

Die Nachfahren einer Nürnberger Patrizierfamilie stritten in einem Zivilprozess um den Erhalt ihrer Familiensammlung, einer Sammlung von Gemälden und historischen Gegenständen, die über Jahrzehnte als ungeteiltes Familienvermögen innerhalb der Familie über die Erbfolge weitergegeben wurde. 

Ein Teil der Familie begehrte den Pfandverkauf der historischen Sammlungsgegenstände, die teils in privater Nutzung sind, teils im Germanischen Nationalmuseum verwahrt werden, um die Erben- und Bruchteilsgemeinschaft auseinanderzusetzen. 

Die beklagten Familienmitglieder widersetzten sich dem und beriefen sich auf ein in einem Familienvertrag aus dem Jahr 1936 festgelegtes immerwährendes Teilungsverbot für das verfahrensgegenständliche Familienvermögen. 

Die Kläger verwiesen auf eine spätere Aufhebung sowie Nichtigkeit dieses Familienvertrages, denn dessen Regelungen sahen unter anderem die Weitergabe der Familiensammlung nur an männliche Nachkommen vor. 

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat in erster Instanz die Klage abgewiesen (Urt. v. 09.11.2023 - 6 O 6331/22). 

Das Landgericht sah die Aufhebung des Familienvertrags nicht durch die vorhandenen Protokolle der Familienversammlungen belegt und erachtete das von der Familie im Jahr 1936 in Bezug auf die Familiensammlung vereinbarte dauerhafte Teilungsverbot als wirksam und fortbestehend an. 

Die Klagepartei habe auch keine Umstände vorgebracht, die als wichtiger Grund eine Aufhebung der Gemeinschaft rechtfertigen könne. Die im Verfahren vorgetragenen innerfamiliären Differenzen reichten hierfür nicht aus.

Hiergegen legte ein Familienmitglied der unterlegenen Klageseite Berufung zum OLG Nürnberg ein. 

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das OLG Nürnberg hat das Urteil der Vorinstanz bestätigt und die Berufung zurückgewiesen.

Die im Berufungsverfahren vorgebrachten Gründe und Einwendungen waren demnach nicht durchgreifend. 

Wie das Erstgericht bewerte der Senat die erbrechtliche Regelung im Familienvertrag zum Ausschluss der weiblichen Nachkommen als nichtig, was aber die Wirksamkeit des dauerhaften Teilungsverbotes nicht berühre. 

Im Rahmen einer Gesamtabwägung kam das OLG Nürnberg zu dem Ergebnis, dass das beklagtenseits eingewandte familiäre als auch öffentliche Interesse am Erhalt der Gesamtheit der Sammlung als Kulturgut dem klägerischen Interesse an einer Aufhebung der Gemeinschaft und an einer damit verbundenen Zerschlagung der Sammlung überwiege.

OLG Nürnberg, Urt. v. 28.02.2025 - 1 U 2451/23 Erb

Quelle: OLG Nürnberg, Pressemitteilung v. 24.03.2025

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