Voraussetzung für die Bestellung eines Nachlasspflegers ist, dass ein Bedürfnis zur Sicherung des Nachlasses besteht oder der Erbe unbekannt ist. Das Nachlassgericht muss den Vergütungsantrag des Nachlasspflegers aber auf Angemessenheit der Stundensätze und des Zeitaufwandes prüfen. Prozentsätze des Nachlasswertes sind nicht statthaft. Das hat das OLG Celle entschieden.
Sachverhalt
N. wurde als Nachlasspfleger für einen Nachlass bestimmt, denn es bestand ein Sicherungsbedürfnis und die Erben waren zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers unbekannt. Aufgabenkreis des N. war die Abwicklung der Erbschaft (Inbesitznahme, Konstituierung, Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten) und Ermittlung der Erben. N. ermittelte die Erbin E. E. wurde nach Durchführung des Erbscheinsverfahrens als Erbin anerkannt und N. beantragte die Festsetzung seiner Pflegervergütung. Er reichte eine Aufstellung von Arbeitsstunden ein und beantragte die Festsetzung seiner Vergütung durch das Nachlassgericht zu 75 € zzgl. Mehrwertsteuer pro Stunde. Dem kam das Nachlassgericht nach.
E. legte gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss, der die Vergütung entsprechend Antrag festsetzte, Beschwerde ein und argumentierte, N. sei kein Rechtsanwalt und habe auch sonst keine besondere rechtliche Qualifikation. Daher war die Festsetzung einer Stundenvergütung von 75 € überzogen. Weiter rügte sie, dass Stunden für „1. vorläufige Schlussrechnung“ und „Nachlassbearbeitung“ angesetzt worden waren – dies sei ihrer Auffassung nach inhaltlich zu unbestimmt und unklar und damit nicht abrechnungsfähig.
Letztlich rügt sie, dass für den Großteil des abgerechneten Zeitraums überhaupt nicht die Voraussetzungen einer Nachlasspflegschaft vorgelegen hatten, weil sie zeitnah durch das Nachlassgericht selbst über Kontaktaufnahme mit dem Pflegeheim, in dem die Erblasserin verstorben war, als Erbin ermittelt worden sei. Das Nachlassgericht hatte aber die Pflegschaft erst aufgehoben, als auch N. die E. ermittelt hatte. Der Senat folgte inhaltlich den Argumenten der Erbin E. und verwies die Sache an das AG zurück (§ 69 Abs. 1 S.2 FamFG).
Wesentliche Aussagen der Entscheidung
Das OLG Celle kritisiert die Vorgehensweise des Nachlassgerichts und bekräftigt die nachlassgerichtlichen Fürsorgepflichten gegenüber dem Erben.
Das Nachlassgericht hat nach Anordnung einer Nachlasspflegschaft deren Voraussetzungen im Rahmen des § 1960 BGB (ein Sicherungsbedürfnis und regelmäßig unbekannte Erben) zu prüfen. Eine Nachlasspflegschaft ist dann aufzuheben, wenn eine der Voraussetzungen entfällt.
Dies war hier relativ zeitnah nach Anordnung der Nachlasspflegschaft gegeben, da das Nachlassgericht die Erbin E. selber schnell ermittelt hatte. Liegen die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft nicht mehr vor – auch bevor der Nachlasspfleger alle seine regelmäßig zu seinem Aufgabenkreis gehören Aufgaben erfüllt hat– hat das Nachlassgericht die Pflegschaft aufzuheben.
Darüber hinaus hat das Nachlassgericht nicht immer zwingend im Rahmen des § 1960 BGB eine Nachlasspflegschaft anzuordnen, sondern die weiteren, in § 1960 Abs. 2 BGB vorliegenden Instrumente zu bedenken und auch selbst die Erbenermittlung anzugehen. Das Nachlassgericht hatte hier sich für die aus seiner Sicht einfache und wenig aufwendige, aber aus der Sicht der Erben teure Möglichkeit der Nachlasspflegschaft entschieden.
Ferner muss das Nachlassgericht die Höhe des Stundensatzes für den Nachlasspfleger an dessen Qualifikation und am Umfang der erforderlichen Tätigkeit ausrichten. So sind Stundensätze von 130 € netto nur anerkannt, wenn der Nachlasspfleger ein Rechtsanwalt und die Pflegschaft mindestens von durchschnittlicher Schwierigkeit ist. Im gegenständlichen Sachverhalt hatte das OLG Celle bestimmt, die Tätigkeit sei unterdurchschnittlich einfach gewesen, habe sich nur über einen kurzen Zeitraum erstreckt. Zudem war der Nachlasspfleger N. nicht Rechtsanwalt gewesen – das alles rechtfertigte es, nur eine Stundensatzvergütung von deutlich unter 75 € anzuwenden.
Darüber hinaus müssen auch die Anzahl der Stunden und die Art und Weise der Auflistung der Stunden im Detail überprüft werden. Allgemeinplätze wie „Nachlassbearbeitung“ sind untauglich. Der Nachlasspfleger schuldet eine detaillierte Aufstellung, welche konkreten Tätigkeiten erbracht wurden – gerade, wenn sich die abgerechneten Einheiten über viele Stunden erstrecken. „Nachlassbearbeitung“ genügt dem nicht; hier muss das Nachlassgericht die Aufstellung hinterfragen und gar kürzen (§§ 1915, 1836 BGB).
In einem Nebensatz lässt das OlG Celle fallen, dass die von zahlreichen Nachlassgerichten geübte Praxis, Vergütungssätze nach dem Nachlasswert auszurichten (ähnlich wie z.B. die „Neue Rheinische Tabelle“ für Testamentsvollstrecker), nicht statthaft ist.
Folgerungen aus der Entscheidung
Das OLG Celle stellt mit einem Urteil mehrere Aspekte die Vergütung eines Nachlasspflegers, die Voraussetzung einer Nachlasspflegschaft und die damit einhergehenden Pflichten des Nachlassgerichts betreffend heraus.
So hält es fest, das Nachlassgericht habe schon bei der Frage über die Einrichtung einer Pflegschaft genau zu prüfen und etwaige Alternativen zu bedenken. Es gibt keinen Zwang, immer eine Nachlasspflegschaft anzuordnen.
Weiter wird festgehalten, dass die noch immer verbreitete Praxis, Vergütungen eines Nachlasspflegers am Nachlassumfang auszurichten, nicht statthaft ist.
Schließlich obliegt es dem jeweiligen Nachlassgericht, die Qualifikation des Nachlasspflegers und auch die Art und Weise der erbrachten und geschuldeten Tätigkeiten bei der Bemessung des Stundensatzes kritisch zu hinterfragen. Zuletzt muss bei der Auflistung der Stunden genaues Augenmerk auf eine detaillierte Darstellung gelegt werden: Allgemeinplätze reichen nicht.
Praxishinweis
Das OLG Celle postuliert sowohl für Nachlasspfleger als auch für Erben, die mit einer Nachlasspflegschaft zu tun haben, wichtige Grundsätze. Zugunsten der Erben bekräftigt es eine Pflicht der Nachlassgerichte, Kosten zu sparen und laufend zu überprüfen, ob überhaupt eine Pflegschaft einzurichten war und ob diese nicht ggf. kurzfristig wieder aufzuheben sei, wenn sie objektiv nicht mehr benötigt werde. Daneben stellt es strenge Maßstäbe an die gerichtlich geschuldete Überprüfung von Vergütungsanträgen.
Für Nachlasspfleger hingegen stellt die Entscheidung klar, dass sie im eigenen Interesse stets imstande sein sollten, zu begründen, warum welcher konkreter Stundensatz gerechtfertigt ist. Ebenso sollten sie stets ein besonderes Augenmerk auf die Auflistung ihrer Stundentätigkeiten richten; andernfalls laufen sie Gefahr, dass ihr Vergütungsantrag durch ein OLG im Beschwerdeverfahren des Erben kassiert wird.
OLG Celle, Beschl. v. 08.02.2018 – 6 W 19/18
Quelle: Rechtsanwalt und FA für Erbrecht Miles B. Bäßler