Arbeitsrecht, Sozialrecht -

Massenentlassungen und behördliche Genehmigung

Das Unionsrecht hindert einen Mitgliedstaat grundsätzlich nicht daran, unter Umständen - im Interesse des Schutzes von Arbeitnehmern und der Beschäftigung - Massenentlassungen zu untersagen. Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses bedürfen allerdings hinreichend bestimmter nationaler Maßnahmen. Das hat der EuGH entschieden.

Sachverhalt

Ein griechisches Zementunternehmen produziert an drei Standorten. Hauptaktionär ist ein multinationaler Konzern. Wegen der wirtschaftlichen Entwicklung beabsichtigte das Zementunternehmen die endgültige Schließung eines der Standorte mit 236 Arbeitnehmern. Nachdem die zuständige Arbeitnehmervereinigung Einladungen zu Informationsgesprächen über die beabsichtigten Entlassungen und zur Konsultation zu den Möglichkeiten, diese Entlassungen und ihre negativen Folgen zu vermeiden oder zu beschränken, keine Folge leistete, stellte das Unternehmen beim zuständigen Minister einen Antrag auf Genehmigung der beabsichtigten Massenentlassung.

Der Minister beschloss, die beabsichtigte Massenentlassung nicht zu genehmigen. Das Unternehmen erhob Klage vor dem Staatsrat (Symvoulio tis Epikrateias), gerichtet auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses. Der Staatsrat hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt.

Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Hauptzweck der RL 98/59/EG („Massenentlassungs-RL“, MERL) ist der Schutz der Arbeitnehmer durch die Einführung eines obligatorischen Informations- und Konsultationsverfahrens, das vor Durchführung einer Massenentlassung durchzuführen ist. Sie schränkt die freie Entscheidung des Arbeitgebers zur Vornahme von Massenentlassungen nicht ein. Die Mitgliedstaaten behalten aber die Möglichkeit, für die Arbeitnehmer günstigere einzelstaatliche Maßnahmen zu erlassen.

Die MERL steht also grundsätzlich einer nationalen Regelung nicht entgegen, die einer Behörde die Befugnis verleiht, solche Entlassungen durch eine mit Gründen versehene Entscheidung zu verhindern. Ihre Grenze findet die Gestaltungsmacht der Mitgliedstaaten dann, wenn die nationale Maßnahme den Art. 2–4 MERL die praktische Wirksamkeit nimmt.

Aus den Art. 2–4 MERL ergibt sich, dass Massenentlassungen nach Abschluss der vorgesehenen Verfahren zumindest denkbar bleiben müssen. Wird dem Arbeitgeber jede tatsächliche Möglichkeit genommen, Massenentlassungen durchzuführen, wird den Bestimmungen der MERL ihre praktische Wirksamkeit genommen.

Mit der Niederlassungsfreiheit des Art. 49 AEUV ist gem. Art. 54 AEUV das Recht von Gesellschaften verbunden, ihre Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat u.a. durch eine Tochtergesellschaft auszuüben. Eine solche Ausübung schließt auch die Freiheit ein, die Anzahl der Arbeitnehmer zu bestimmen, sowie das Recht, den Umfang dieser Tätigkeit zu verringern. Die Entscheidung, Massenentlassungen vorzunehmen, stellt eine grundlegende Entscheidung eines Unternehmens dar.Die Regelungen des griechischen Rechts sind geeignet, ein ernsthaftes Hindernis für die Ausübung der Niederlassungsfreiheit in Griechenland darzustellen.

Eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit ist nur statthaft, wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist. Nimmt ein Mitgliedstaat im Unionsrecht vorgesehene Ausnahmen in Anspruch, um eine Beschränkung einer durch den Vertrag garantierten Grundfreiheit zu rechtfertigen, muss dies als „Durchführung des Rechts der Union“ i.S.v. Art. 51 Abs. 1 der Charta angesehen werden. Die Regelungen des griechischen Rechts stellen eine Beschränkung der Ausübung der unternehmerischen Freiheit aus Art. 16 der Charta dar.

Andererseits lässt Art. 52 Abs. 1 der Charta Einschränkungen der in der Charta verankerten Rechte zu. Der Schutz der Arbeitnehmer zählt zu den vom EuGH anerkannten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses. Die Abwägung der Rechte, die sich aus den Grundfreiheiten ergeben, mit den Zielen, die mit der Sozialpolitik verfolgt werden, führt unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu dem Ergebnis, das die Regelungen des griechischen Rechts grundsätzlich mit den Art. 49 AEUV und 16 der Charta vereinbar sein können.

Wegen der Unbestimmtheit der gesetzlichen Bestimmungen, unter welchen Bedingungen die nationale Behörde eine Massenentlassung untersagen kann, verstoßen die Regelungen des griechischen Rechts gegen Art. 49 AEUV und Art. 16 der Charta.

Folgerungen aus der Entscheidung

Der EuGH führt ein zweistufiges Prüfungsverfahren ein. Auf der ersten Stufe wird geprüft, ob nationale Regelungen eines Mitgliedsstaats an sich mit dem Unionsrecht vereinbar sein können. Hier hat eine Abwägung zwischen Grundfreiheiten bzw. –rechten und den Zielen, die mit der Sozialpolitik verfolgt werden, stattzufinden. Es ist nicht auszuschließen, dass im Rahmen der Abwägung auf die Zulässigkeit der Einschränkung des Rechts auf unternehmerische Freiheit aus Art. 16 der Charta entschieden wird. Auf der zweiten Stufe erfolgt die Prüfung der nationalen Bestimmungen mit dem konkreten Regelungsinhalt. Diese dürfen den unionsrechtlichen Bestimmungen nicht ihre praktische Wirksamkeit nehmen.

Praxishinweis

Nach dem nationalen griechischen Recht bedarf eine Massenentlassung einer behördlichen Genehmigung, sofern die betriebliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer und das Unternehmen keine Einigung erzielen. Diese Genehmigung wurde im vorliegenden Fall wie in einer Reihe weiterer Fälle ausnahmslos versagt. Mit der vorliegenden Entscheidung konkretisiert der EuGH den Inhalt des Grundrechts auf unternehmerische Freiheit aus Art. 16 der Charta und die Abstimmung mit kollidierenden Rechten bzw. Grundsätzen.

EuGH, Urt. v. 21.12.2016 - C-201/15

Quelle: Rechtsanwalt und FA für Arbeitsrecht Dr. Martin Kolmhuber