Das BAG hat seine Rechtsprechung für Fristsachen an die des BGH angepasst. Ein Anwalt muss demnach unerledigte Fristen eigenverantwortlich prüfen, wobei er sich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken darf, wenn sich keine Zweifel an deren Richtigkeit aufdrängen. Eine Prüfung, ob das Fristende auch korrekt im Fristenkalender eingetragen ist, kann dann entbehrlich sein.
Darum geht es
Der Sechste Senat des BAG hat sich der Rechtsprechung des BGH zur Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristsachen angeschlossen.
Demnach hat ein Rechtsanwalt den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden.
In diesem Fall muss der Rechtsanwalt auch alle weiteren unerledigten Fristen einschließlich ihrer Notierung in den Handakten prüfen, wobei er sich hierbei grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken darf, sofern sich keine Zweifel an deren Richtigkeit aufdrängen (vgl. BGH 17.05.2023 - XII ZB 533/22 und 19.10.2022 - XII ZB 113/21).
Drängen sich solche Zweifel nicht auf, braucht der Rechtsanwalt demnach nicht noch zusätzlich zu überprüfen, ob das Fristende auch tatsächlich korrekt im Fristenkalender eingetragen ist.
Der Erste, Dritte, Achte und Neunte Senat des BAG haben auf Anfrage des Sechsten Senats mitgeteilt, dass auch sie sich dieser Rechtsauffassung anschließen bzw. an einer etwaig abweichenden Rechtsauffassung nicht festhalten.
Wesentliche Entschiedungsgründe
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die versäumte Revisionsbegründungsfrist hatte vor dem Sechsten Senat des BAG Erfolg.
Der Kläger war ohne sein Verschulden daran gehindert, die Frist zur Begründung der Revision einzuhalten. Ein ihm zuzurechnendes Verschulden seines Prozessbevollmächtigten lag nicht vor.
Dieser hatte auf der Grundlage der ihm vorgelegten Handakten jeweils die Fristwahrung kontrolliert.
Eine über die glaubhaft gemachte ausreichende Kanzleiorganisation hinausgehende Pflicht zur eigenständigen Kontrolle des von der Rechtsanwaltsfachangestellten geführten Fristenkalenders durch den Prozessbevollmächtigten bestand nicht.
BAG, Urt. v. 20.02.2025 - 6 AZR 155/23
Quelle: BAG, Pressemitteilung v. 20.02.2025