Vereinbarungen und Beschlüsse gehören zu den komplizierteren, aber besonders praxisrelevanten Gebieten des WEG-Rechts. Es ist daher unerlässlich für Sie als Anwalt oder Anwältin im WEG-Recht, sich in dieser Materie gut auszukennen. Auf dieser Seite finden Sie daher eine Übersicht rund um die Änderung von Vereinbarungen.
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Für Vereinbarungen zwischen Wohnungseigentümern gilt grundsätzlich Vertragsfreiheit. Aber auch das stellt Sie als Anwalt oder Anwältin im WEG-Recht vor Herausforderungen: Welche WEG-Vereinbarungen sind sinnvoll? Und wie werden die Vereinbarungen am besten ausgestaltet? Was sind die Grenzen der Vertragsfreiheit im WEG-Recht?
Antworten auf all diese Fragen finden Sie in unserem WEG-Handbuch. So können Sie Ihre Mandanten im WEG-Recht bestmöglich beraten!
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Die Auslegung einer WEG-Vereinbarung (insb. der Gemeinschaftsordnung) stellt immer eine Einzelfallentscheidung dar, die sich in dem jeweiligen Objekt und dessen Eigenschaften zu orientieren hat. Aber wie ist die Auslegung vorzunehmen? Und wann ist eine ergänzende Vertragsauslegung durchzuführen?
In unserem WEG-Handbuch haben wir für Sie als Anwalt oder Anwältin im WEG-Recht alle wichtigen Infos rund um die Auslegung von Vereinbarungen im WEG-Recht zusammengestellt - ganz einfach online abrufbar!
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Das WEG lässt den Wohnungseigentümern weitestgehend freie Hand, wie sie ihr Verhältnis untereinander ordnen. Es sind jedoch einige Schranken und Grenzen zu beachten. Damit Sie als Anwalt oder Anwältin hier nicht ins Fettnäpfchen treten, haben wir in unserem WEG-Handbuch die praxisrelevantesten Grenzen für Sie zusammengefasst.
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Mit der WEG-Reform haben sich einige Änderungen bezüglich der Beschlusskompetenzen der WEG-Gemeinschaft ergeben. Damit Sie als Anwalt oder Anwältin im WEG-Recht hier auf dem neuesten Stand sind und ihre Mandanten somit optimal beraten können, haben wir für Sie die wichtigsten Neuerungen zusammengefasst. Unser WEG-Handbuch ist jetzt einfach online abrufbar!
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Zur näheren Bezeichnung des Gegenstands und des Inhalts des Sondereigentums kann auf die Eintragungsbewilligung oder einen Nachweis gem. § 7 Abs. 2 Satz 1 WEG Bezug genommen werden (§ 7 Abs. 3 WEG). Einige Vereinbarungen und Beschlüsse sind jedoch selbst ausdrücklich in das Grundbuch einzutragen.
In unserem WEG-Handbuch finden Sie als Anwalt oder Anwältin alle wichtigen Infos zur Eintragung von WEG-Beschlüssen und -Vereinbarungen. Beachten Sie auch unsere ausführliche Unterseite zu diesem Thema!
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