Beschlusskompetenzen im WEG - Diese Neuerungen müssen Anwälte kennen!

Mit der WEG-Reform haben sich einige Änderungen bezüglich der Beschlusskompetenzen der WEG-Gemeinschaft ergeben. Damit Sie als Anwalt oder Anwältin im WEG-Recht hier auf dem neuesten Stand sind und ihre Mandanten somit optimal beraten können, haben wir für Sie die wichtigsten Neuerungen zusammengefasst. Durch einen Klick auf den jeweiligen Beitrag erhalten Sie außerdem ausführlichere Informationen!

Aufhebung der Veräußerungsbeschränkung (§ 12 Abs. 4 WEG)

Die Zustimmung zu einer Veräußerung kann nur aus wichtigem Grund versagt werden. § 12 Abs. 4 Satz 1 WEG regelt als gesetzliche Öffnungsklausel, dass die Wohnungseigentümer die Aufhebung einer bestehenden Veräußerungsbeschränkung beschließen können. In unserem Handbuch zum WEG-Recht erfahren Sie alles, was Sie als Anwalt oder Anwältin über dem Beschluss nach § 12 Abs. 4 Satz 1 WEG wissen müssen: Geltung gegenüber Sondernachfolgern, Eintragung ins Grundbuch, Einführung einer neuen Veräußerungsbeschränkung etc.

Über den folgenden Link ganz einfach online nachlesen!

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Änderung der Kostenverteilung - das gilt seit der WEG-Reform

Mit der Einführung des neuen § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG können die Wohnungseigentümer für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG oder einer Vereinbarung abweichende Kostenverteilung beschließen. Die Änderungskompetenz betrifft insbesondere:

  • alle Kosten, die bei der WEG-Gemeinschaft anfallen,
  • eine Änderung des Verteilungsschlüssels,
  • die Heizkostenverordnung.

Probleme stellen sich insbesondere bei einer erstmaligen Belastung mit Kosten sowie bei rückwirkenden Änderungen.

In unserem WEG-Handbuch, dass sie über den untenstehenden Link auch ganz einfach online abrufen können, lesen Sie ausführlich alles zur Änderung der Kostenverteilung nach dem neuen Recht nach!

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Änderung der Gemeinschaftsordnung nach § 10 Abs. 2 WEG

Wie der Wortlaut und die systematische Stellung des § 10 Abs. 2 WEG zeigen, betrifft diese WEG-Regelung nur schuldrechtliche Vereinbarungen. Kommen Sie als Anwalt oder Anwältin aus dem WEG-Recht mit dem § 10 Abs. 2 WEG in Berührung, ist daher zunächst eine Abgrenzung zu einem Anspruch aus § 242 BGB vorzunehmen, der bei einer Änderung der sachenrechtlichen Zuordnung oder der Veränderung eines Sondernutzungsrechts in Betracht kommt. Sodann müssen Sie die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 WEG prüfen.

Damit Sie rund um den § 10 Abs. 2 WEG bestens informiert sind, finden Sie in unserem WEG-Handbuch nicht nur alle Infos, sondern auch viele praxisnahe Beispiele und ausführliche Verweise auf Literatur und Rechtsprechnung rund um diese WEG-Norm. Jetzt online lesen!

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Die Räumungsklage in der Praxis

Die Broschüre „Räumungsklage in der Praxis“ gibt Ihnen Tipps für einen schnellen und reibungslosen Ablauf jeder Räumungsklage!

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