Zur näheren Bezeichnung des Gegenstands und des Inhalts des Sondereigentums kann auf die Eintragungsbewilligung oder einen Nachweis gem. § 7 Abs. 2 Satz 1 WEG Bezug genommen werden (§ 7 Abs. 3 WEG). Einige Vereinbarungen und Beschlüsse sind jedoch selbst ausdrücklich in das Grundbuch einzutragen.
Auf dieser Seite haben wir alle wichtigen Infos rund um die Eintragung von WEG-Vereinbarungen und -Beschlüssen für Sie als Anwalt oder Anwältin im WEG-Recht zusammengestellt!
Veräußerungsbeschränkungen (§ 12 WEG) und die Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden sind ausdrücklich einzutragen (§ 7 Abs. 3 Satz 2 WEG). Aber welche Folgen hat ein Verstoß gegen diese Eintragungspflicht - insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass § 7 Abs. 3 WEG durch das WEMoG neugefasst wurde?
Lesen Sie in unserem WEG-Handbuch alles zur Eintragung von Vereinbarungen!
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Vereinbarungsändernde Beschlüsse sind teilweise in das Grundbuch einzutragen. Auf welche Beschlüsse sich das im Einzelnen bezieht, erläutert ausführlich unser WEG-Handbuch. Dort finden Sie außerdem Infos zu der Frage nach der inhaltlichen Überprüfung des Beschlusses durch das Grundbuchamt und die Form der Eintragung. Das alles können Sie ganz einfach online abrufen!
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Seit der WEG-Reform ist nach § 7 Abs. 2 Satz 2 WEG auch die WEG-Gemeinschaft antragsberechtigt für die Eintragung von Beschlüssen. Aber wie sieht es bei Vereinbarungen aus? Und ist eine Berschränkung des Antragsrechts durch Beschluss möglich? Lesen Sie jetzt weiter - online in unserem WEG-Handbuch!
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Wir erleichtern es Ihnen, eine Übersicht darüber zu behalten, in welchen Fällen der Sondernachfolger mit oder ohne Eintragung an Beschlüsse bzw. Vereinbarungen gebunden ist!
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Von der Aufhebung des Beschlusses durch die Wohnungseigentümer ist die Aufhebung durch die Gerichte zu unterschieden. Alles zu der Anfechtung und der Wirkung eines gerichtlichen Aufhebungsbeschlusses im WEG-Recht finden Sie in unserem WEG-Handbuch - über den folgenden Link ganz einfach online abrufbar!
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