Inhalt der einer WEG-Vereinbarung: Das müssen Sie beachten

Für Vereinbarungen zwischen Wohnungseigentümern gilt grundsätzlich Vertragsfreiheit. Aber auch das stellt Sie als Anwalt oder Anwältin im WEG-Recht vor Herausforderungen: Welche WEG-Vereinbarungen sind sinnvoll? Und wie werden die Vereinbarungen am besten ausgestaltet? Was sind die Grenzen der Vertragsfreiheit im WEG-Recht?

Antworten auf all diese Fragen finden Sie auf dieser Seite. So können Sie Ihre Mandanten im WEG-Recht bestmöglich beraten!

Was ist zulässig? - Inhalt einer WEG-Vereinbarung

Inhalt einer Vereinbarung können alls schuld-, sachen- oder personenrechtlichen Fragen sein, die das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander betreffen, wobei grundsätzlich Vertragsfreiheit besteht. Ausnahmen davon sind unabdingbare Vorschriften des WEG. Was Sie bei Regelungen der Innebeziehungen und bei der Regelung der sachenrechtlichen Zuordnung jeweils beachten müssen und wann eine allgemeine Öffnungsklausel zulässig ist, lesen Sie ganz einfach online in unserem WEG-Handbuch!

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Sachenrechtliche Zuordnung in WEG-Vereinbarungen: Was ist zu beachten?

Ihre Mandantin ist eine WEG-Gemeinschaft. Der Grundstücksnachbar errichtete eine Mauer zur Abgrenzung und setzte versehentlich ein Teilstück auf das Grundstück der WEG-Gemeinschaft. Die Mehrheit der Gemeinschaft will die durch die Mauer abgetrennte gemeinschaftliche Teilfläche an den Grundstücksnachbarn verkaufen. Eine Wohnungseigentümerin möchte dem Verkauf jedoch nicht zustimmen.

Anhand dieses Beispielsfalls lassen sich verschiedene Fragen rund um Vereinbarungen über die sachenrechtliche Zuordnung in WEG-Vereinbarungen erörtern. Genügt ein Mehrheitsbeschluss für den Verkauf? Ist die Wohnungseigentümerin zur Zustimmung verpflichtet? Aus welchen WEG-Regelungen könnte sich eine Mitwirkungspflicht ergeben?

In unserem Fachbeitrag, den Sie auch online abrufen können, erhalten Sie auf alle diese Fragen antworten - inkl. Verweise auf aktuelle Rechtsprechung zu dem Thema!

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Veränderung der Teilungserklärung durch Alleineigentümer?

Bis zur Teilung gem. § 8 WEG ist der teilende Eigentümer Alleineigentümer und kann grundsätzlich auch die Teilungserklärung ändern. Aber bis zu welchen Zeitpunkt gilt das? - auch, wenn er die Teilungserklärung bereits gegenüber dem Grundbuchamt abgegeben hat? Wie ist es, wenn zugunsten des Erwerbers bereits Auflassungsvormerkungen eingetragen sind? Und wie sieht es aus, wenn die Teilung bereits vollzogen ist, der teilende Eigentümer aber noch Eigentümer aller Wohnungseigentumsrechte ist?

Lesen Sie alles zur Veränderung der Teilungserklärung durch den Alleineigentümer in unserem WEG-Handbuch!

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Änderungsvorbehalt in der Teilungserklärung: Was müssen Sie beachten?

Beispiel: Die Gemeinschaftsordnung der WEG-Gemeinschaft enthält eine Regelung zur Befugnis der teilenden Eigentümer zur zustimmungsfreien Abänderung der Vereinbarung, soweit sie sich auf bestimmte Maßnahmen beziehen, die im Folgenden näher bezeichnet werden.

Wie müssen die Maßnahmen formuliert sein, damit sie hinreichend bestimmt sind? Für welche WEG-Maßnahmen ist ein Änderungsvorbehalt grundsätzlich unzulässig? Und von der Vereinbarung welcher zulässigen Regelungen sollten Sie Ihren Mandanten schützen? Lesen Sie in unserem WEG-Handbuch alles Wichtige zum Änderungsvorbehalt - online und kostenlos!

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Änderungsvollmacht bei der Teilungserklärung?

Die Erwerber können dem Veräußerer (Bauträger) in den Kaufverträgen bestimmt umrissene Vollmachten zur Änderung der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung erteilen. Neben den Vorzügen gibt es auch eine Risiken zu beachten, über die Sie Ihre Mandanten aufklären sollten. Daneben gibt es auch Fälle in denen die Vollmacht unwirksam ist.

In unserem Beitrag erhalten Sie viele aufbereitete Fälle aus der Rechtsprechung, damit Sie Ihre Mandanten in dieser Angelegenheit bestmöglich beraten können. Außerdem gehen wir dort ausführlich auf die Frage nach der nachträglichen Begründung von Sondernutzungsrechten ein. Lesen Sie unserem WEG-Fachbeitrag jetzt online!

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Die Räumungsklage in der Praxis

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