Nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 Satz 1 WEG kann das Miteigentum an einem Grundstück durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Miteigentümer das Eigentum an einer bestimmten Wohnung eingeräumt wird (Sondereigentum).
Auf dieser Seite finden Anwälte und Anwältinnen alles nötige Wissen, um Ihre Mandanten in allen Fragen rund um Sonder- und Gemeinschaftseigentum kompetent zu beraten - inklusive zahlreicher Praxistipps, Muster, Beispielsfälle und Rechtsprechungsverweisen!
Beachten Sie unbedingt auch unsere Infoseiten zu detaillierteren Fragen, die am Ende dieser Seite verlinkt sind.
Das Gesetz regelt nur die erstmalige Begründung von Wohnungs- und Teileigentum. Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken bestimmten Räumen entsteht durch Vertrag der Miteigentümer durch Teilungsvereinbarung (§§ 3, 4 WEG) oder durch Teilungserklärung des Alleineigentümers oder der Alleineigentümerin (§ 8 WEG). Die §§ 3,8 WEG geben zudem weitere Vorgaben an, die sich beispielsweise an gewünschte Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse und die Ausgestaltung der Gemeinschaftsordnung richten. Es können ggf. verschiedene Meinungen für eine Auslegung der Normen relevant sein. Der hier vorgestellte Fachbeitrag bietet in diesem Kontext das erforderliche Grund-, aber auch vertiefendes Zusatzwissen, das für Sie als Anwältin oder Anwalt im Bereich Wohnungseigentumsrecht von essentieller Bedeutung ist, um Ihre Mandanten bestmöglich beraten zu können!
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Inhalt von Vereinbarungen können alle schuld-, sachen- oder personenrechtlichen Fragen sein, die das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander betreffen. Dieses Prinzip der Vetragsfreiheit im WEG ist insbesondere durch die allgemeine Regeln der §§ 134, 138, 242 BGB eingeschränkt. Außerdem gibt es wenige Bestimmungen des WEG, die nicht abdingbar sind. Welcher Inhalt einer WEG-rechtlichen Vereinbarung rechtmäßig ist, lesen Sie in unserem WEG-Handbuch ausführlich anhand praxisnaher Beispiele aus der Rechtsprechung. Außerdem finden Sie dort ein Muster für eine Teilungserklärung nach § 8 WEG, sowie eine Checkliste, die Ihnen dabei hilft zu beurteilen, welcher Inhalt einer Vereinbarung rechtswidrig sein könnte.
Beachten Sie auch unsere Unterseite zu der Teilungserklärung mit ausführlicheren Infos!
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In unserem Handbuch zum WEG-Recht erfahren Sie alles, was Sie als Anwalt über die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum wissen müssen: Die Eintragungsvoraussetzung, was bezüglich Aufteilungsplan und Abgeschlossenheit zu beachten ist, sowie ausführliche Infos zur Genehmigungspflicht.
Beachten Sie auch unsere Infoseite zum dinglichen Vollzug von Wohnungs- und Teileigentum im WEG-Recht!
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Wer einen Anspruch auf Übertragung von Wohnungseigentum gegen den teilenden Eigentümer hat, der durch Vormerkung im Grundbuch gesichert ist, ist gegenüber der WEG-Gemeinschaft und den übrigen Wohnungseigentümern anstelle des teilenden Eigentümers zur Ausübung von dessen Rechten und zur Wahrnehmung von dessen Pflichten berechtigt und verpflichtet, sobald ihm der Besitz an den zum Sondereigentum gehörenden Räumen übergeben wurde. Die Vorschrift tritt damit an die Stelle des richterrechtlich geschaffenden Instituts des "werdenden Wohnungseigentümers".
Unter welchen Voraussetzungen § 8 Abs. 3 WEG anzuwenden ist und was sonst zu beachten ist, lesen Sie ausführlich in unserem WEG-Handbuch - auch ganz einfach online abrufbar!
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Strittig war vor Inkrafttreten des WEMoG, ob die Rechtsprechung zum "werdenden Wohnungseigentümer" nach § 8 WEG auch auf Fälle der Teilung nach § 3 WEG anzuwenden ist. Die Teilung nach § 3 WEG erfolgt durch Vertrag zwischen den Miteigentümern.
Wie mit dieser Teilung nach § 3 WEG umzugehen ist und was Sie sonst noch beachten müssen, lesen Sie in unserem Fachbeitrag - ganz einfach online abrufbar!
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Nach § 9a Abs. 1 Satz 2 WEG entsteht die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit Anlegung der Wohnungsgrundbücher. Diese Regel wurde mit der WEG-Reform neu eingeführt. Inwieweit die Konstruktion des Entstehens der Wohnungseigentümergemeinschaft über eine "Vorgemeinschaft" weiterhin anzuwenden ist und was für Rechte und Pflichten die "werdende Gemeinschaft", die jetzt Einpersonengemeinschaft heißt hat, lesen Sie in unserem Fachbeitrag!
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A gehört das Teileigentumsrecht Garagenstellplatz in einer Tiefgarage. Durch notariell beglaubigte Erklärung vom 20.05.2017 verzichtet A auf das Eigentum. Zugleich beantragt er, den Verzicht in das Grundbuch einzutragen.
Erlaubt das WEG die Dereliktion von Wohnungseigentumseinheiten, beispielsweise damit ein Miteigentümer bei einer "Schrottimobilie" nicht weiter für die anfallenden Wohngelder haftet? Dieser Frage geht unser Fachbeitrag anhand des praxisnahen Beispielsfalls nach.
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§ 11 Abs. 1 Satz 2 WEG kodifiziert den Grundsatz der Unauflösbarkeit der Gemeinschaft. Es gibt allerdingss wenige, eng begrenzte Ausnahmen. Diese stellen wir Ihnen in unserem WEG-Handbuch praxisnah dar. Dazu erhalten Sie außerdem ein Formulierungsbeispiel für einen Klageantrag!
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Als Anwalt oder Anwältin im WEG-Recht gehört eine detaillierte Kenntnis dieser Begriffe jedenfalls zu Ihrem "A und O":
- zwingendem Gemeinschaftseigentum
- Gemeinschaftseigentum nach § 5 Abs. 2 WEG
- Sondereigentum
- Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum
- Gemeinschaftsvermögen
- isolierter Miteigentumsanteil
Lesen Sie alles, was Sie darüber wissen müssen, online in unserem WEG-Handbuch nach. Und beachten Sie auch unsere ausführliche und kostenlose Infoseite mit weiteren Details - die finden Sie unten auf dieser Seite verlinkt!
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