Die Teilungserklärung des WEG ist einer der möglichen Wege, wie überhaupt Wohnungseigentum begründet werden kann. Dieser häufigste Entstehungsgrund ist in § 8 WEG gesetzlich fundiert. Für Sie und andere AnwältInnen im Bereich Wohnungseigentumsrecht ist die Teilungserklärung (sowie die Teilungsvereinbarung) also von herausragender Bedeutung - hier sollten Sie ganz genau hinsehen. Zu diesem Zweck haben wir Ihnen diese Themenseite zusammengestellt. Anhand von Musterdokument, Checkliste und Fachatikeln werden Sie praxisnah an die Materie herangeführt und haben die Möglichkeit, eventuelle Wissenslücken zu schließen. Die jeweiligen Beiträge finden Sie nachfolgend aufgelistet. Lesen Sie diese vollständig, so sind Sie bestmöglich informiert.
Das Gesetz regelt nur die erstmalige Begründung von Wohnungs- und Teileigentum. Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken bestimmten Räumen entsteht durch Vertrag der MiteigentümerInnen durch Teilungsvereinbarung (§§ 3, 4 WEG) oder durch Teilungserklärung des Alleineigentümers oder der Alleineigentümerin (§ 8 WEG). Die §§ 3,8 WEG geben zudem weitere Vorgaben an, die sich beispielsweise an gewünschte Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse und die Ausgestaltung der Gemeinschaftsordnung richten. Es können ggf. verschiedene Meinungen für eine Auslegung der Normen relevant sein. Der hier vorgestellte Fachbeitrag bietet in diesem Kontext das erforderliche Grund-, aber auch vertiefendes Zusatzwissen, das für Sie als AnwältIn im Bereich Wohnungseigentumsrecht von essentieller Bedeutung ist. Erfassen Sie den Beitrag unbedingt vollständig, um Ihre MandantInnen in Sachen Teilungsvereinbarung und -erklärung bestmöglich beraten zu können.
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In unserem Handbuch zum WEG Recht zeigen wir Ihnen anhand aktueller Beispiele aus der Rechtsprechung, welche Regelungen in Vereinbarungen möglich sind!
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Dieses Musterschreiben unterstützt Sie als AnwältIn beim Aufsetzen einer Teilungserklärung nach § 8 WEG. Es steht Ihnen frei, auf das Dokument zuzugreifen und es auf vergleichbare Fälle innerhalb der eigenen Beratungspraxis anzuwenden. So stellen sie sicher, eine formell wie inhaltlich vollständige Erklärung zu verfassen und einen möglichst erfolgreichen Antrag zu stellen. Wir empfehlen dazu, auf das gesamte Dokument zuzugreifen.
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Das Aufsetzen einer Teilungserklärung muss wohlüberlegt sein. Sie sollten Ihre MandantInnen dabei genau über möglich Risiken aufklären und Stellung beziehen. Dafür ist eine Risikoanalyse nötig. Dabei kann es sich jedoch um eine recht abstrakte Aufgabe handeln. Damit Sie und andere AnwältInnen hier mögliche Unsicherheiten überwinden können, stellen wir Ihnen eine Checkliste bereit, die Ihnen die Risikoabwägung erleichtert. Nutzen Sie das vollständige Dokument, um Ihre MandantInnen in Sachen Teilungserklärung zielführend beraten zu können.
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Die Auslegung der Gemeinschaftsordnung hat Vorrang vor einer Anpassung gem. § 10 Abs. 2 WEG. Dabei müssen Abweichungen von der gesetzlichen Verteilung der Aufgaben, Kompetenzen und Kosten klar und eindeutig aus der Gemeinschaftsordnung hervorgehen. Sieht die Teilungserklärung Kostenregelungen in bestimmten Einzelfällen vor, ist durch genaue Auslegung der Teilungserklärung im Einzelfall jeweils zu ermitteln, wie weit diese Pflicht zu Lasten einzelner WohnungseigentümerInnen reicht. Doch wie genau ist diese Auslegung durch Sie als AnwältIn zu gestalten? Dies erfahren Sie im folgenden Fachbeitrag, der Sie anhand zahlreicher Beispiele praxisnah an die Materie heranführt. Wir empfehlen, ihn vollständig zu lesen, damit Sie möglichst viele denkbare Einzelfälle im Blick behalten und Unsicherheiten in Fragen der Auslegung bestmöglich vermeiden.
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Lesen Sie diesen aktuellen Beschluss des LG Brandenburg vom 24.03.2021 über einschlägige Anforderungen an die Bestimmtheit der Einräumung einer Nutzung an Teilen eines Grundstücks. Die Einräumung eines Nutzungsrechts an nicht genau vermessenen Teilflächen eines Grundstücks erfordert zumindest, dass die nach dem Willen der Parteien betroffene Teilfläche in einem maßstabsgerechten Lageplan deutlich erkennbar und zweifelsfrei bestimmbar eingezeichnet und dieser Plan ordnungsgemäß zum Bestandteil der Vertragsurkunde genommen worden ist oder dass die zur Nutzung überlassene Teilfläche bereits anhand der Angaben in dem Vertrag selbst genau ermittelt werden kann (hier: verneint). Klicken Sie auf Mehr erfahren, um auf das vollständige Urteil zuzugreifen, es auf die eigene Beratungspraxis anzuwenden und sich auf den neuesten Stand der Rechtsprechung zu bringen!
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