Dinglich vollzogen wird die Teilung nach § 3 Abs. 1 Satz 1, §§ 7, 8 Abs. 2 WEG, wenn die Eintragung im Grundbuch erfolgt ist und alle vorgesehenen Wohnungsgrundbücher und/oder Teileigentumsgrundbücher angelegt sind. Lesen Sie hier alles, was Sie als Anwalt oder Anwältin im WEG-Recht über den dinglichen Vollzug der Entstehung von Sondereintum und Gemeinschaftseigentum wissen müssen!
§ 7 WEG regelt die bei der Begründung von Wohnungs- und Teileigentum zu beachtenden besonderen Grundbuchvorschriften. Wann welche Vorschriften anzuwenden sind, erfahren Sie in unserem Fachbeitrag. Neben hilfreichen Praxistipps für Ihre anwaltliche Beraung finden Sie dort auch einen ausführlichen, praxisnahen Beispielsfall, der Ihnen die Probleme der Eintragung nach § 7 WEG anhand einer Tiefgarage mit Überbau, der sich auf drei Grundstücke erstreckt, erläutert!
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Der Aufteilungsplan (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WEG) gewährleistet, dass das Sondereigentum auf die dafür vorgesehenen Räume beschränkt bleibt und die Grenzen des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums klar abgesteckt werden. Er dient dazu, die in der Teilungserklärung (§ 8 WEG) niedergelegte wörtliche Abgrenzung anhand einer zeichnerischen Darstellung vornehmen zu können.
In unserem Fachbeitrag lesen Sie alles Wissenswerte zum Aufteilungsplan - inwieweit er am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teilnimmt, welches Verhältnis zur tatsächlichen Bauausführung besteht und welche Bezeichnungen der Aufteilungsplan beinhalten muss!
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Sondereigentum kann WEG-rechtlich nur dann begründet werden, wenn die Räume abgeschlossen sind (§ 3 Abs. 3, § 8 Abs. 2 WEG). Welche Anforderungen an die Abgeschlossenheit zu stellen sind, lesen Sie ausführlich in unserem WEG-Handbuch! Hier finden Sie auch Informationen zu der Abgeschlossenheitsbescheinigung sowie ein praxisnahes Beispiel.
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Grundsätzlich ist die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum genehmigungsfrei möglich. Jedoch können sich aus verschiedenen Sonderregelungen Genehmigungspflichten ergeben. Alles rund um die Genehmigungspflicht für die Begründung von Wohnungseigentum im WEG-Recht lesen Sie in unserem WEG-Handbuch!
Beachten Sie auch unsere Unterseite zu den Genehmigungspflichten, mit vielen weiteren, frei zugänglichen Infos für Sie!
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Der Betreuer bedarf nach § 1850 Nr. 1 Alt. 1 BGB der Genehmigung des Betreuungsgerichts zur Verfügung über ein Grundstück. Lesen Sie in unserem WEG-Handbuch, in welchen Fällen diese Vorschrift nach dem WEG-Recht auch für Wohungs- und Teileigentum anwendbar ist und was Sie als Anwalt dann beachten müssen!
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