Unter einem Aufteilungsplan (auch Teilungsplan genannt) versteht man eine Bauzeichnung, aus der bei einem Gebäude die allen Eigentümern gehörenden Gebäudeteile (Gemeinschaftseigentum) erkennbar sind sowie die Lage und Größe der Eigentumswohnungen (Sondereigentum). Wegen des Zwecks des Aufteilungsplans, eine möglichst übersichtliche Darstellung der Eigentümerverhältnisse zu erreichen, ist er für die Beteiligten im Wohnungseigentumsrechts von besonderer Relevanz. Es verwundert daher nicht, dass der Aufteilungsplan häufig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen im Bereich des WEG ist. Um Ihnen als Rechtsanwalt die Besonderheiten im Zusammenhang mit Aufteilungsplänen bestmöglich zu vermitteln, haben wir auf dieser Seite für Sie informative Fachbeiträge, praktische Arbeitshilfen, sowie relevante Rechtsprechung zum Thema Aufteilungsplan zur Verfügung gestellt. Klicken Sie hier und lesen Sie mehr!
Die wohl größte Bedeutung hat der Aufteilungsplan bei der Entstehung von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum. So ist beispielsweise im Rahmen des dinglichen Vollzugs für die Eintragung im Grundbuch der Eintragungsbewilligung als zwingende formelle Eintragungsvoraussetzungen ein Aufteilungsplan und eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beizufügen. Weiteres zur Begründung von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum allgemein, sowie speziell zum Aufteilungsplan finden Sie in unserem Fachbeitrag auf der nachfolgenden Seite, mit nur einem Klick!
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Während § 18 Abs. 2 WEG dem einzelnen Wohnungseigentümer einen Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung des Gemeinschaftseigentums gewährt, hat nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer darauf, dass das gemeinschaftliche Eigentum und das Sondereigentum entsprechend den gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüssen und, falls solche nicht bestehen, entsprechend dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen benutzt wird. Auch, wenn es um die ordnungsgemäße Benutzung geht, kann sich der Aufteilungsplan auswirken. Einzelheiten zum Begriff der ordnungsmäßigen Benutzung und inwiefern der Aufteilungsplan dabei relevant wird, können Sie in diesem Beitrag nachlesen. Klicken Sie hier!
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Im Bereich des Wohnungseigentumsrechts gibt es eine große Anzahl von Unterlagen, die jedem Wohnungseigentümer, sowie dem ihn betreuenden Rechtsanwalt bekannt sein sollten. Um Ihnen die wichtigsten Unterlagen möglichst übersichtlich vorzustellen, haben wir auf der folgenden Seite unsere „Checkliste für unverzichtbare Unterlagen“ für Sie bereitgestellt. Hier geht es weiter zur Checkliste!
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Ein regelrechtes Klischee sowohl im privaten Alltag, als auch in der Rechtspraxis sind nachbarschaftliche Streitigkeiten wegen Schallbeeinträchtigungen. Um dem etwas entgegenzusetzen und Ihnen als Rechtsanwalt, der im Bereich des WEG tätig ist, den Arbeitsalltag zu erleichtern, stellen wir Ihnen auf dieser Seite unser Muster für eine Klage auf Unterlassung der Schallbeeinträchtigung zur Verfügung. Klicken Sie gleich hier!
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In einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem Aufteilungsplan steht die Teilungserklärung nach § 8 WEG, welche definiert, wie das Eigentum innerhalb eines Wohngebäudes aufgeteilt ist. Weil eine solche Teilungserklärung zum Standardinventar eines mit Wohneigentumsrecht befassten Rechtsanwalts gehört, finden Sie auf der nächsten Seite unser Muster für die Teilungserklärung nach § 8 WEG. Mit einem Klick geht es weiter!
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Wie in anderen Rechtsgebieten, so ist auch im Wohnungseigentumsrecht in praxi Schnelligkeit gefragt. Insbesondere trifft dies auf einstweilige Verfügungen zur Untersagung baulicher Maßnahmen des Verwalters zu. Weil bauliche Maßnahmen nicht zuletzt auch Auswirkungen auf den Aufteilungsplan haben können, erscheint es geradezu als geboten, Ihnen neben den wichtigsten Informationen zum Aufteilungsplan im WEG auch unser Muster für eine einstweilige Verfügung zur Untersagung baulicher Maßnahmen des Verwalters als Arbeitshilfe an die Hand zu geben. Zum Muster geht es hier!
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Das OLG Hamm hatte Beschluss darüber zu fassen, wie sich ein Widerspruch zwischen Teilungserklärung und Aufteilungsplan auf eine wirksame Entstehung von Sondereigentum auswirkt. Welche Erwägungen es dabei anstellte und zu welchem Ergebnis es gelangte, lesen Sie hier!
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Das BayObLG hatte hier zu einem Fall zu befinden, bei dem die tatsächliche Bauausführung vom Aufteilungsplan in der Abgrenzung zwischen zwei Sondereigentumseinheiten abwich. Daher stellte sich insbesondere die Frage, ob der beeinträchtigte Wohnungseigentümer von dem anderen Wohnungseigentümer die Mitwirkung bei der Herstellung eines erstmaligen ordnungsmäßigen Zustands nach dem Aufteilungsplan verlangen kann. Den Beschluss des BayObLG finden Sie hier, mit nur einem Klick!
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In dieser Sache beschäftigte sich das BayObLG gleich mit zweierlei Problemen im Zusammenhang mit dem Aufteilungsplan im WEG. Fraglich war im Besonderen, ob es zwingend erforderlich ist, dass schon bei der Beglaubigung der Teilungserklärung der Aufteilungsplan als Anlage mit beigeheftet ist und inwieweit eine sogenannte Identitätserklärung des Notars den Mangel zu beheben vermag, der dadurch entsteht, dass der vorläufige Aufteilungsplan, auf dessen Grundlage die Teilungserklärung abgegeben wurde, nicht mit dem amtlichen Aufteilungsplan übereinstimmt. Zu der Entscheidung des BayObLG geht es hier!
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Das OLG Hamburg entschied in seinem Beschluss, auf welche Weise es sich auf die Entstehung von Sondereigentum auswirkt, wenn ein Gebäude abweichend vom Aufteilungsplan an anderer Stelle auf dem Grundstück oder in anderer Form errichtet wird. Zum Beschluss des OLG Hamburg aus unserer Rubrik „Rechtsprechung zum Aufteilungsplan im WEG“ gelangen Sie mit nur einem Klick!
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Das BayObLG setzte sich in seinem Beschluss mit der Frage auseinander, ob das Erfordernis eines Aufteilungsplanes auch bei alleiniger Umwandlung von Sondereigentum in Gemeinschaftseigentum fortbesteht oder ein Aufteilungsplan in derart gelagerten Fällen nicht vielmehr entbehrlich zu sein hat. Zu welchem Ergebnis das BayObLG hierbei kam, erfahren Sie mit einem Klick!
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In seinem Urteil hatte das OLG Bamberg darüber zu befinden, ob ein Kaufvertrag über Wohnungseigentum schon allein deswegen nichtig ist, weil bei Einhaltung der Aufteilung nach der Teilungserklärung lediglich die Aufteilung der verkauften Wohnung (drei statt vier Zimmer) nicht dem Aufteilungsplan entspricht. Die Entscheidung des OLG Bamberg aus unserem Bereich „Rechtsprechung zum Aufteilungsplan im WEG“ finden Sie gleich hier!
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