Genehmigungspflicht bei der Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum

Grundsätzlich ist die Begründung und Teilung von Wohnungs- und Teileigentum genehmigungsfrei möglich. Jedoch können sich aus verschiedenen Sonderregelungen Genehmigungspflichten ergeben. Alles rund um die Genehmigungspflicht für die Begründung von Wohnungseigentum im WEG-Recht erfahren Sie auf dieser Seite!

Genehmigungspflicht bei Gebieten mit angespannten Wohungsmärkten

Seit 2021 ermächtigt § 250 BauGB die Landesregierungen, unter bestimmten Voraussetzungen in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten die Begründung oder Teilung von Wohnungs- oder Teileigentum nach § 1 WEG einer Genehmigungspflicht zu unterwerfen. Es gelten jedoch zahlreiche Einschränkungen und Ausnahmen von dieser Genehmigungspflicht.

Mehr dazu lesen Sie in unserem WEG-Handbuch - ganz einfach online! Dort finden Sie auch eine Übersicht mit den aktuell gültigen Rechtsverordnungen, sowie weitere Infos zu Zuständigkeit, Rechtmäßigkeit der Genehmigung (insb. der Verhältnismäßigkeit), die Auswirkungen auf die Grundbucheintragung und weitere Praxistipps!

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Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung?

Ausnahmsweise kann ein Anspruch auf eine Genehmigung unabhängig davon bestehen, welche Auswirkungen sie auf den Mietwohnungsmarkt im betroffenen Gebiet hat. In welchen Fällen ein solcher Anspruch besteht und die Genehmigung zu erteilen ist, erfahren Sie in unserem WEG-Handbuch, das sie auch online abrufen können!

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Umwandlungsgenehmigung im Gebieten einer Erhaltungssatzung - Wo gilt das und was ist zu beachten?

Die Landesregierungen werden durch § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum (§ 1 WEG) im bestimmten Fällen nicht ohne Genehmigung erfolgen darf.

In unserem Beitrag finden Sie eine aktuelle Übersicht über entsprechende Rechtsverordnungen sowie Infos dazu, was im Geltungsgebiet einer Erhaltungssatzung zu beachten ist!

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Genehmigungspflicht in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen

Die Gemeinden, die oder deren Teile überwiegend durch den Fremdenverkehr geprägt sind, können in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung bestimmen, dass zur Sicherung der Zweckbestimmung dieser Gebiete die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum (§ 1 WEG) der Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde bedarf (§ 22 Abs. 1 und 5 BauGB).

Wann eine solche Fremdenverkehrsfunktion vorliegt und was weiterhin zu beachten ist, lesen Sie in unserem WEG-Fachbeitrag!

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