Bereits im Frühjahr 2016 hatte die Bundesregierung erste Pläne zur Reform des Bauvertragsrechts vorgestellt. Ein entsprechender Gesetzesentwurf mit dem Titel „Entwurf zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung“ folgte Ende Mai 2016 – und nach einem Jahr zähen Ringens wurde die Reform dann abgeschlossen! Das neue Bauvertragsrecht wurde im März 2017 verabschiedet und ist Anfang 2018 in Kraft getreten.
Hintergrund: Warum eine Reform im Bauvertragsrecht?
Die Reform hat die wichtigsten Regelungen aus der VOB/B in das BGB übernommen. Darüber hinaus wurden die neuen und die bestehenden Paragrafen insbesondere im Rahmen des Verbraucherschutzes betrachtet und angepasst.
Die im Wesentlichen in §§ 631 ff. BGB enthaltenen Normen zum Werksvertragsrecht waren überwiegend allgemein gehalten. Der Gesetzestext sollte eine Vielzahl an möglichen Fallkonstellationen erfassen, ohne dabei zu „ausufernd“ zu werden.
Diese Regelungen wurden jedoch den heutigen komplexen und auf eine lange Erfüllungszeit gerichteten Anforderungen nicht mehr gerecht.
Bei Detailfragen hilft zwar die VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung). Weil es sich dabei aber um vertragliche Vereinbarungen handelt, entfalten diese ihre Wirksamkeit auch nur, wenn sie ausdrücklich in einem (Bau-)Vertrag vereinbart werden.
Verbraucherschutz im Fokus
Bei der Gestaltung der neuen Regelungen zielte der Gesetzgeber insbesondere auf den Schutz von bauenden Verbrauchern ab – für Gewerbe und Handel bedeutet das eine Ausweitung der Haftung.
Daneben enthält die Reform im Bauvertragsrecht weitere Punkte, die den Verbraucher gegenüber seinem Vertragspartner stärken sollen. Hier sei insbesondere das hitzig diskutierte neue Anordnungsrecht in § 650b BGB genannt, nach welchem der Besteller unter bestimmten Voraussetzungen den Werkerfolg abändern und damit zusätzliche Leistungen anordnen kann. Die neue Regelung enhält darüber hinaus neue Richtlinien zur Preisanpassung bei Mehr- oder Minderleistungen.
Werkvertragsrecht: Konkretisierte Regelungen
Ein Teil der Reform zielt auch auf eine Neugestaltung der Richtlinien zum Werkvertrag ab – und auch hier steht für den Gesetzgeber der Verbraucherschutz im Vordergrund. So gestalten sich beispielsweise die Regelungen zur Abschlagszahlung und zur Abnahmefiktion neu. Darüber hinaus gibt es neue Kündigungsregelungen und erweiterte Hinweispflichten für Unternehmer.
Bauvertragsrecht: Neue Vertragstypen
Die Reform des Bauvertragsrecht nimmt außerdem drei Vertragstypen neu bzw. in geänderter Fassung in den Gesetzestext auf, die ihrerseits neue Belehrungs- und Informationspflichten enthalten.
Folgende Verträge sollen im BGB ab sofort geregelt werden:
- der Bauvertrag, der ab sofort wesentliche juristische Fragen klärt, die vorher allein über AGB und Rechtsprechung beantwortet wurden.
- der Verbraucherbauvertrag, der eine Sonderform des Bauvertrags für Verbraucher darstellt und klare Antworten zu Kündigungs- und Widerrufsrecht liefert.
- der Architekten- und Ingenieurvertrag, der als neuer Vertragstyp jetzt wesentliche Pflichten und Haftungsfragen der Vertragsparteien klärt.
Änderung bei der kaufrechtlichen Mängelhaftung: Rechtsprechung endlich ins BGB
Die Reform des Bauvertragsrechts überführt außerdem die teilweise bereits länger geltende Rechtsprechung nunmehr in die Gesetzesform.
So soll unter anderem die kaufrechtliche Mängelhaftung als Reaktion auf die entsprechende EuGH-Rechtsprechung (EuGH, Urteile vom 16.6.2011, C 65/09; C 87/09) ausgebaut werden, sodass die Lage von Werkunternehmen verbessert werden kann.
Zeitplan der Reform
Die Reform des Bauvertragsrechts sollte ursprünglich bereits Anfang 2017 abgeschlossen sein.
Weil jedoch die überwiegend aus der Sicht des Verbrauchers gestalteten Neuregelungen zum Anordnungsrecht dem Bundesrat zu einseitig gestaltet waren, musste die Reform noch einmal auf den Prüfstand. Es kam zur Verzögerung. Bei der Überarbeitung sollten insbesondere auch Interessen von kleinen Handwerkern Beachtung finden.
Die Änderungsvorschläge wurden teilweise übernommen. Nach dem neuen Zeitplan verzögerte sich die Reform und trat schließlich am 1.1.2018 in Kraft.
Reform im Bauvertragsrecht: Gesetzestexte und Stellungnahmen
In dieser Übersicht stellen wir Ihnen alle Gesetzestexte zur „Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung“ als PDF in der Schnellübersicht bereit:
Gesetzestexte
Stellungnahme des Bundesrats zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung
Entwurf der Bundesregierung zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung
Referentenentwurf des BMJV zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung
Beschlussempfehlungen
Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur kaufrechtlichen Mängelhaftung
Stellungnahmen
Artikelverzeichnis zu häufig gesuchten Stichworten