Das neue Bauvertragsrecht: Neues Anordnungsrecht in § 650 BGB

Wesentliche Änderungen finden sich in den neu eingefügten Vorschriften über den Bauvertrag. Der Besteller/Bauherr hat entsprechend den Regelungen der VOB/B ein Anordnungsrecht für Leistungsänderungen. Bisher kennen die Regelungen des BGB ein derartiges Anordnungsrecht nicht.

Leistungsänderungen und Planungsänderungen sind allerdings bei lang andauernden Bauvorhaben die Regel. Bei größeren und zeitlich in die Länge gezogenen Bauvorhaben hatte in der Vergangenheit das Anordnungsrecht für Nachträge und die damit einhergehende zusätzliche Vergütung bei Vereinbarung der VOB/B (§§ 1 Abs. 3 und 4 i.V.m. §§ 2 Abs. 5 und 6 VOB/B) wirtschaftlich den bedeutendsten Regelungsgehalt

Gemäß § 650 b BGB-E steht dem Besteller zukünftig das Recht zu, in Textform Änderungen unter gewissen Voraussetzungen dem Unternehmer gegenüber anzuordnen.

Durch die Beschlussempfehlung des Ausschusses ist dieses Anordnungsrecht allerdings etwas  entschärft worden dergestalt, dass ein Anordnungsrecht erst dann besteht, wenn die Parteien nicht binnen 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehren eine Einigung erzielen. Der Auftragnehmer hat in der Praxis eine gewisse Überlegenszeit, ob eine Einigung sinnvoll ist oder nicht. Bisher drohte auf Grund der nicht eindeutigen Gesetzesformulierung sogleich die Anordnung durch den Auftraggeber.

Grundsätzlich geht die Regelung in § 650 b Abs. 1 BGB-E davon aus, dass die Parteien über die Änderung des vereinbarten Werkerfolgs oder Änderungen, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig sind, zunächst Einvernehmen über die Änderungen und die zu leistende Mehr- oder Mindervergütung erzielen sollen.

Erst wenn nach Abs. 1 keine Einigung erzielt wird, kann der Besteller nach § 650 b Abs. 2 BGB-E die Änderung anordnen.

 

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Neue Zumutbarkeitsschwelle in § 650b BGB

Dem gegenüber steht die neue Zumutbarkeitsschwelle (§ 650 Abs. 1 BGB). Hiernach ist der Bauunternehmer nur noch dann zur Ausführung von Nachträgen verpflichtet, wenn ihm diese zumutbar sind – andernfalls kann er sie verweigern.

Tipp aus der Redaktion: Beide neuen Regelungen sorgen schon jetzt für hitzige Diskussionen.Zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer können sich in der Zukunft erhebliche Streitigkeiten über die Auslegung des Begriffs „Zumutbarkeit“ von Änderungsanordnungen ergeben.

Hier muss abgewartet werden, welche Kriterien die Rechtsprechung herausarbeiten wird. Zivilprozessual entscheidend ist auch, dass die Beweislast für die Frage der Zumutbarkeit bei dem Auftraggeber liegt, § 650 b Abs. 1 BGB-E. Bei einer Unzumutbarkeit aus betriebsinternen Gründen soll allerdings die Beweislast ausnahmsweise bei dem Auftragnehmer liegen. In Rechtsstreitigkeiten dürfte dies für die anwaltliche Praxis erhebliche Bedeutung haben.

Einstweiliger Rechtschutz

Um im Falle von Streitigkeiten über die Anordnung von Leistungsänderungen oder über das Zumutbarkeitskriterium diese beilegen zu können, sieht § 650 b Abs. 3 BGB-E die erleichterte Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung (Bauverfügung) vor.

Die besondere Eilbedürftigkeit (Verfügungsgrund) brauchte bisher nach § 650 c Abs. 5 BGB-E dann nicht glaubhaft gemacht werden, wenn zuvor ein Einigungsversuch unter Einbeziehung eines Sachverständigen stattgefunden hat. § 650 c Abs. 5 BGB-E entfällt, stattdessen wird § 650 d BGB-E neu eingeführt.

Dies bedeutet eine Erleichterung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung, denn die Beiziehung eines Sachverständigen ist nicht mehr erforderlich. Nach Auffassung des Ausschusses ist der vor der Anordnung vorgesehene Einigungsversuch ausreichend.

Hinweis: In der Tat erscheint diese Erleichterung durchaus sinnvoll. Einstweiliger Rechtschutz soll schnell und effektiv sein. Durch eine erneute Beziehung eines Sachverständigen kann sich dies in die Länge ziehen, zumal die bisherige Regelung auch keinen zeitlichen Rahmen für diese Einigung vorsah.

Bauvertragsrecht 2018: Neue Vergütung bei Anpassung nach § 650 BGB

Mit dem neuen Bauvertragsrecht 2018 erhält der Bauunternehmer darüber hinaus ein Wahlrecht bei der Vergütung für Leistungsänderungen (§ 650c BGB).

Er kann die neue Kalkulation entweder auf Basis der bereits erstellen „Urkalkulation“ anfertigen, so wie es die bisherige Rechtsprechung vorgesehen hatte.

Oder aber er errechnet die Vergütung für Leistungsänderungen jetzt nach den tatsächlichen Kosten für Material und weiterer Posten zuzüglich allgemeinen Geschäftskosten sowie Wagnis und Gewinn (§ 650c Abs. 1 BGB).

Dadurch sollen insbesondere bei längeren Bauvorhaben schwankende Rohstoffpreise stärker berücksichtigt werden. Bisher war dabei immer der Preis anzulegen, der bei Erstellung der Urkalkulation Anwendung gefunden hat.

Zwar soll die Urkalkulation bei Anwendung der neuen Methode noch immer als Richtwert für die Höhe der neuen Vergütung dienen. Jedoch erhofft sich der Gesetzgeber, dass durch dieses neue Wahlrecht der alte Grundsatz „Schlechter Preis bleibt schlechter Preis, guter Preis bleibt guter Preis“, endlich an Bedeutung verliert.

Bisher sah der Gesetzesentwurf in § 650 c Abs. 4 BGB-E vor, dass die Parteien weiterhin auch eine andere Vereinbarung für die Vergütungsanpassung treffen können. Dies sollte es ermöglichen, entsprechend den Regelungen der VOB/B (§ 2 Abs. 5,6 VOB/B) den Preis weiterhin unter Fortschreibung der Urkalkulation zu berechnen.

Diese Privilegierung der VOB/Bin § 650 c Abs. 4 BGB-E wird nun ersatzlos gestrichen. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hatte vorgeschlagen, diese besondere AGB-rechtliche Privilegierung der VOB/B zu streichen. Es verbleibt somit dabei, dass die VOB/B nicht dann privilegiert ist, wenn sie ohne Abweichungen insgesamt vereinbart wird, § 310 Absatz 1 Satz 3 BGB.

Bauhandwerkersicherungshypothek, Bauhandwerkersicherung und Sicherheitshypothek

Die §§ 650d und e BGB umfassen neue Regelungen zur Bauhandwerkersicherungshypothek, zur Bauhandwerkersicherung und zur Sicherheitshypothek, die dabei in die Regelungen zum Bauvertrag aufgenommen werden.

Die neuen Richtlinien zur Sicherheitshypothek sollen künftig auch auf Unternehmen ausgedehnt werden, die mit der Errichtung einer Außenanlage beauftragt wurden.

Die Beschränkung der Sicherheit soll prozentual auf maximal 20 Prozent der vertraglich vereinbarten Vergütung beschränkt werden.

Neue Vertragstypen in § 650 BGB

§ 650 BGB regelt künftig außerdem, was ein Bauvertrag bzw. ein Verbraucherbauvertrag ist. Klicken Sie hier: Mit welchen Besonderheiten beide Vertragstypen kommen, lesen Sie hier!

 

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