Das neue Bauvertragsrecht: Das ändert sich im Werkvertragsrecht

Der Gesetzgeber will mit folgenden allgemein gehaltenen Neuregelungen das Werkvertragsrecht konkretisieren, um es besser an die neuen Anforderungen durch komplexe und lange Bauvorhaben anzupassen.

Daneben sorgen Neuregelungen bei der Abschlagszahlung und beim Kündigungsrecht für einen besseren Verbraucherschutz.

Die Abschlagszahlung in § 632a Abs. 1 BGB

Die bisherige Regelung, dass bei einer Forderung von Abschlagszahlungen eine Unterscheidung zwischen wesentlichen und unwesentlichen Mängeln stattfindet, wird abgeschafft.

Stattdessen sollen Unternehmer nun auch bei wesentlichen Mängeln eine Abschlagszahlung fordern können, Verbraucher dagegen selbst bei unwesentlichen Mängeln eine Abschlagszahlung einbehalten können.

 

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Die Abnahmefiktion in § 640 Abs. 2 Satz 1 BGBG

Während die Abnahmefiktion aktuell noch von der objektiven Abnahmereife der Werkleistung abhängt, soll diese Regelung zukünftig entfallen. Der Unternehmer kann dem Besteller dann nach Vollendung des Werks eine Frist zur Erklärung der Abnahme setzen. Die Abnahmefiktion tritt dann ein, wenn der Besteller nach Ablauf dieser Frist die Abnahme aufgrund von Mängeln nicht verweigert.

§ 640 Abs. 2 S. 2 BGB enthält darüber hinaus eine neue Hinweispflicht für den Unternehmer: Er muss den Besteller darüber informieren, welche Folgen eine Nicht-Abnahme innerhalb der gesetzten Frist für ihn hat.

Kündigung bei unterlassener Mitwirkung in § 643 BGB

Unterlässt ein Besteller eine Mitwirkungshandlung, so kann der Unternehmer den Vertag aufkündigen. Dazu muss er dem Besteller eine Frist setzen, bis zur welchen er die Mitwirkungshandlung vorgenommen hat. Endet die Frist ohne Handlung, so endet der Vertrag automatisch.

Diese Regelung wird in Zukunft abgeschwächt. Der Unternehmer kann zwar noch immer aufgrund einer unterlassenen Mitwirkung kündigen, jedoch steht ihm ein Kündigungsrecht zu. Der Vertrag endet nicht mehr automatisch nach Ablaufen der gesetzten Frist.

Kündigung aus wichtigem Grund in § 648a BGB

Für beide Vertragsparteien soll künftig ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund gelten. Die Möglichkeiten zur Kündigung sollen sich dabei an § 314 Abs. 2 bis 4 BGB orientieren.

Darüber hinaus soll es für beide Parteien auch ein Teilkündigungsrecht geben. Hiernach können Sie dann vertraglich vereinbarte abgrenzbare Leistungen einzeln aufkündigen, ohne den ganzen Vertrag zu beenden.

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