Wer eine Eigentumswohnung kauft, wird in aller Regel Teil einer Gemeinschaft aus weiteren Wohnungseigentümern. Dies führt zum Erwerb neuer Rechte. Der Eintritt in die Gemeinschaft zieht jedoch ebenfalls diverse Pflichten nach sich.
Als Anwalt oder Anwältin im WEG-Recht müssen Sie deshalb in der Lage sein, Ihre Mandanten über die Folgen ihres Eintritts in die WEG-Gemeinschaft aufzuklären und sie bei möglichen Auseinandersetzungen zu unterstützen. Das dafür erforderliche Fachwissen, sowie Praxistipps, Muster und Urteile finden Sie auf dieser Themenseite. Beachten Sie außerdem unsere Themenseiten zu vielen Detailfragen rund um die WEG-Gemeinschaft - Sie finden alles am Ende dieser Seite verlinkt!
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist ein rechtsfähiger Verband sui generis (§ 9a Abs. 1 Satz 1 WEG).
In der Praxis ergibt sich insb. bei Mehrhausanlagen häufig das Bedürfnis, für gewisse Entscheidungen und Kosten sog. Untergemeinschaften zu bilden. Aber welche Regeln über die WEG-Gemeinschaft sind auf die Untergemeinschaften anzuwenden? Sind diese auch rechtsfähig? In unserem WEG-Handbuch lesen Anwälte und Anwältinnen alles, was Sie zu dieser Materie wissen müssen - ganz einfach online!
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Nach § 9a Abs. 1 Satz 2 WEG entsteht die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit Anlegung der Wohnungsgrundbücher. Diese Regel wurde mit der WEG-Reform neu eingeführt und die rechtliche Regelung des Entstehens der WEG-Gemeinschaft damit vereinfacht.
Aber so "einfach" es klingt: Im Zusammenhang mit der Entstehung der WEG-Gemeinschaft treten in verschiedenen Stadien und Situationen Streitigkeiten auf. In unserem WEG-Handbuch geben wir Ihnen einen Überblick über besonders praxisrelevante Streitfälle - natürlich stets mit Beispielsfällen und Verweisen auf die aktuelle Rechtsprechung. So sind Sie als Anwalt oder Anwältin ideal auf alle Streitigkeiten rund um das Entstehen der WEG-Gemeinschaft vorbereitet!
Beachten Sie auch unsere Unterseite mit ausführlicheren Beiträgen zum Entstehen der WEG-Gemeinschaft, die Sie am Ende dieser Seite verlinkt finden!
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Welche Vorschriften sind auf das Verhältnis von WEG-Eigentümern und WEG-Gemeinschaft anzuwenden? Welche Rolle spielen hier Vereinbarungen der Wohnungseigentümer? In unserem Fachbeitrag geben wir Ihnen einen ausführlichen Überblick über das Verhältnis der WEG-Gemeinschaft und der WEG-Eigentümer - einfach online abrufbar"
Wenn Sie mehr über dieses Thema wissen möchten, beachten Sie auch unsere Themenseite 'Vereinbarungen WEG', auf der Sie viele weitere Infos zu diesem Thema finden
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Welche Rechte und Pflichten kommen der WEG-Gemeinschaft selbst zu und welche den Wohnungseigentümern? Mit diesen Fragen beschäftigt sich unser Fachbeitrag: Ausführlich, mit vielen Beispielen und Verweisen auf aktuelle Literatur und Rechtsprechung. So sind Sie bestens für Ihre anwaltliche Tätigkeit im WEG-Recht gerüstet! Auf den Beitrag in unserem WEG-Handbuchen können Sie über den untenstehenden Link ganz einfach online zugreifen.
Weiter unten finden Sie außerdem Themenseiten zu Ansprüchen der WEG-Gemeinschaft und zur Ausübung der Ansprüche verlinkt. So können Sie Ihr Fachwissen in diesem Gebiet weiter vertiefen.
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Seit der Reform des WEG ist der Verwalter ist der rechtliche Vertreter der Gemeinschaft (§ 9b WEG). Aber in welchen Fällen können die Eigentümer selbst die Gemeinschaft vertreten? Und wie wird die Gemeinschaft selbst gegenüber dem Verwalter vertreten? Antworten auf diese Fragen rund um die Vertretung der Gemeinschaft erhalten Sie ganz einfach online in unserem WEG-Handbuch!
Wenn Sie sich detaillierter mit dem Thema der Vertretung der Gemeinschaft auseinanderseiten wollen, finden Sie weiter unten eine Themenseite über die Ausübung von Ansprüchen verlinkt; außerdem finden Sie auf unserer Website unter "Themen" auch Übersichtsseiten zu dem Verwalter und dem Verhätnis des Verwalters zur Gemeinschaft!
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Grundsätzlich ist gem. § 11 WEG die Aufhebung der Gemeinschaft ausgeschlossen. Es gibt jedoch einige Ausnahmen von diesem Grundsatz. Diese finden Sie in unserem WEG-Handbuch, auf das Sie über den untenstehenden Link ganz einfach zugreifen können!
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Die Stellung der Gemeinschaft gegenüber Dritten hat sich durch die Reform nicht geändert. Was bisher die "geborenen" Ausübungsbefugnisse waren, bleibt als Recht der jetzigen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestehen. Auch die Stellung und Aufgabe des Verwalters hat sich in diesem Bereich nicht wesentlich geändert. Was Sie als Anwalt oder Anwältin im WEG-Recht über die Ansprüche der WEG-Gemeinschaft gegen Dritte wissen müssen, lesen Sie in unserem WEG-Handbuch.
Beachten Sie auch die ausführliche Infoseite zu diesem Thema, die Sie am Ende dieser Seite verlinkt finden - dort finden Sie weitere Beiträge und Details zur Stellung der WEG-Gemeinschaft gegenüber Dritten!
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Die Wohnungseigentümerversammlung ist ein Organ der WEG-Gemeinschaft. Es ist für die Willensbildung und die daraus resultierende Beschlussfindung der Wohnungseigentümer verantwortlich. Es ist also ein selbstverwaltendes Organ, dessen Entscheidungsbefugnis WEG festgelegt wird. Daraus ergeben sich Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümerversammlung als teilrechtsfähiger Verbund, über die Sie als Anwalt oder Anwältin im WEG-Recht Bescheid wissen sollten.
Unser WEG-Handbuch bietet Ihnen notwendige Grundkenntnisse, hilfreiches Zusatzwissen sowie praktische Musterdokumente, um Ihre Anwaltspraxis optimal zu gestalten! Außerdem finden Sie am Ende dieser Seite eine eigene Übersichsseite mit vielen weiteren Details zur Eigentümerversammlung im WEG verlinkt!
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