Nach § 9a Abs. 1 Satz 2 WEG entsteht die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit Anlegung der Wohnungsgrundbücher. Diese Regel wurde mit der WEG-Reform neu eingeführt und die rechtliche Regelung des Entstehens der WEG-Gemeinschaft damit vereinfacht.
Aber so "einfach" es klingt: Im Zusammenhang mit der Entstehung der WEG-Gemeinschaft treten in verschiedenen Stadien und Situationen Streitigkeiten auf. Auf dieser Seite geben wir Ihnen einen Überblick über besonders praxisrelevante Streitfälle - natürlich stets mit Beispielsfällen und Verweisen auf die aktuelle Rechtsprechung.
So sind Sie als Anwalt oder Anwältin ideal auf alle Streitigkeiten rund um das Entstehen der WEG-Gemeinschaft vorbereitet!
Inhalt von Vereinbarungen können alle schuld-, sachen- oder personenrechtlichen Fragen sein, die das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander betreffen. Dieses Prinzip der Vetragsfreiheit im WEG ist insbesondere durch die allgemeine Regeln der §§ 134, 138, 242 BGB eingeschränkt. Außerdem gibt es wenige Bestimmungen des WEG, die nicht abdingbar sind. Welcher Inhalt einer WEG-rechtlichen Vereinbarung rechtmäßig ist, lesen Sie in unserem WEG-Handbuch ausführlich anhand praxisnaher Beispiele aus der Rechtsprechung. Außerdem finden Sie dort ein Muster für eine Teilungserklärung nach § 8 WEG, sowie eine Checkliste, die Ihnen dabei hilft zu beurteilen, welcher Inhalt einer Vereinbarung rechtswidrig sein könnte.
Beachten Sie auch unsere Unterseite zu der Teilungserklärung mit ausführlicheren Infos!
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In unserem Handbuch zum WEG-Recht erfahren Sie alles, was Sie als Anwalt über die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum wissen müssen: Die Eintragungsvoraussetzung, was bezüglich Aufteilungsplan und Abgeschlossenheit zu beachten ist, sowie ausführliche Infos zur Genehmigungspflicht.
Beachten Sie auch unsere Infoseite zum dinglichen Vollzug von Wohnungs- und Teileigentum im WEG-Recht!
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§ 11 Abs. 1 Satz 2 WEG kodifiziert den Grundsatz der Unauflösbarkeit der Gemeinschaft. Es gibt allerdingss wenige, eng begrenzte Ausnahmen. Diese stellen wir Ihnen in unserem WEG-Handbuch praxisnah dar. Dazu erhalten Sie außerdem ein Formulierungsbeispiel für einen Klageantrag!
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Als Anwalt oder Anwältin im WEG-Recht gehört eine detaillierte Kenntnis dieser Begriffe jedenfalls zu Ihrem "A und O":
- zwingendem Gemeinschaftseigentum
- Gemeinschaftseigentum nach § 5 Abs. 2 WEG
- Sondereigentum
- Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum
- Gemeinschaftsvermögen
- isolierter Miteigentumsanteil
Lesen Sie alles, was Sie darüber wissen müssen, online in unserem WEG-Handbuch nach. Und beachten Sie auch unsere ausführliche und kostenlose Infoseite mit weiteren Details - die finden Sie unten auf dieser Seite verlinkt!
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Zwingend ist in Hinblick auf den Inhalt des Wohn- und Teileigentums, dass mit jedem Sondereigentum ein Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum verbunden ist (§ 1 Abs. 2 und 3 WEG, § 6 WEG). Wie dagegen das Verhältnis zwischen Sondereigentum und Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum festgelegt wird, hat das Gesetz der freien Bestimmung durch die Wohnungseigentümer überlassen.
In unserem Handbuch zum WEG-Recht lesen Sie alles, was Sie beachten müssen, wenn zwei Wohnungseigentümer ihre Miteigentumsanteile untereinander verändern wollen oder ein Teil des Sondereigentums von einem Wohnungseigentümer auf einen anderen übertragen werden soll.
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Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist grundsätzlich unauflöslich. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann bei Zerstörung bestehen, jedoch ist hier immer das Greifen einer Wiederaufbaupflicht zu prüfen. Weitere Fälle, in denen ein Wiederaufbau in Frage steht ist der steckengebliebene Bau sowie die Überalterung und unterlassene Instandsetzung. Wie die WEG-Gemeinschaft in diesen Fällen vorgehen sollte, können Sie online in unserem Handbuch zum WEG-Recht lesen!
Eine besonders praxisrelevante Frage, die mit dem Wiederaufbau einhergeht, ist die nach der Kostentragung. Auch hierzu finden Sie in unserem WEG-Handbuch einen Fachbeitrag - inklusive praxisnahem Beispielsfall!
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Im Grundsatz gilt, dass ein Wohnungseigentümer sein Wohnungseigentum in mehrere in sich abgeschlossene, selbstständige Wohnungseigentumsrechte unterteilen kann, ohne dass er hierfür der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf. Jedoch gibt es von diesem Grundsatz einige, in der Rechtsprechung anerkannte Ausnahmen, die Sie beachten müssen. Auch die Folgen der Unterteilung, insbesondere die Auswirkungen auf das Stimmrecht und die Frage nach dem Entstehen von Gemeinschaftseigentum sollten Sie immer beachten, um Ihren Mandanten bei der Unterteilung von Sondereigentum bestmöglich beraten zu können. Alles Wissenswerte lesen Sie online in unserem WEG-Handbuch!
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Besonderen Schwierigkeiten stehen Sie bei dem Erwerb von Wohnungseigentum durch Minderjährige, durch eine GbR oder durch die Gemeinschaft der Wohnungseinetümer selbst gegenüber. In unserem Handbuch zum WEG-Recht lesen Sie ausführlich, was in den jeweiligen Fällen zu beachten ist!
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