Auch nachdem die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einmal entstanden ist können zahlreiche Streitfälle entstehen - insbesondere, wenn ein Eigentümer Vereinbarungen nachträglich ändern will.
Auf dieser Seite haben wir besonders praxisrelevante Fälle der nachträglichen Änderungen von Vereinbarungen der WEG-Gemeinschaft gesammelt und speziell für Anwälte und Anwältinnen rechtlich aufgearbeitet!
Ihr Mandant möchte zwei ihm zustehende Wohnungseigentumsrechte zu einem einheitlichen Wohnungseigentum vereinigen. Wie ist diese Vereinigung möglich? Benötigt er dazu die Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer? Ist die Vereinigung von Wohnungs- und Teileigentum möglich?
Lesen Sie alles, was Sie zu der Vereinigung von Wohnungseigentumsrechten wissen müssen, in unserem WEG-Handbuch nach - ganz einfach online!
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Zwingend ist in Hinblick auf den Inhalt des Wohn- und Teileigentums, dass mit jedem Sondereigentum ein Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum verbunden ist (§ 1 Abs. 2 und 3 WEG, § 6 WEG). Wie dagegen das Verhältnis zwischen Sondereigentum und Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum festgelegt wird, hat das Gesetz der freien Bestimmung durch die Wohnungseigentümer überlassen.
In unserem Handbuch zum WEG-Recht lesen Sie alles, was Sie beachten müssen, wenn zwei Wohnungseigentümer ihre Miteigentumsanteile untereinander verändern wollen oder ein Teil des Sondereigentums von einem Wohnungseigentümer auf einen anderen übertragen werden soll.
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Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist grundsätzlich unauflöslich. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann bei Zerstörung bestehen, jedoch ist hier immer das Greifen einer Wiederaufbaupflicht zu prüfen. Weitere Fälle, in denen ein Wiederaufbau in Frage steht ist der steckengebliebene Bau sowie die Überalterung und unterlassene Instandsetzung. Wie die WEG-Gemeinschaft in diesen Fällen vorgehen sollte, können Sie online in unserem Handbuch zum WEG-Recht lesen!
Eine besonders praxisrelevante Frage, die mit dem Wiederaufbau einhergeht, ist die nach der Kostentragung. Auch hierzu finden Sie in unserem WEG-Handbuch einen Fachbeitrag - inklusive praxisnahem Beispielsfall!
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Im Grundsatz gilt, dass ein Wohnungseigentümer sein Wohnungseigentum in mehrere in sich abgeschlossene, selbstständige Wohnungseigentumsrechte unterteilen kann, ohne dass er hierfür der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf. Jedoch gibt es von diesem Grundsatz einige, in der Rechtsprechung anerkannte Ausnahmen, die Sie beachten müssen. Auch die Folgen der Unterteilung, insbesondere die Auswirkungen auf das Stimmrecht und die Frage nach dem Entstehen von Gemeinschaftseigentum sollten Sie immer beachten, um Ihren Mandanten bei der Unterteilung von Sondereigentum bestmöglich beraten zu können. Alles Wissenswerte lesen Sie online in unserem WEG-Handbuch!
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Gemäß § 107 BGB kann ein Minderjähriger Wohnungseigentum ohne Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters nur erwerben, wenn dies für ihn lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Ob § 107 BGB einschlägig ist, ist in der Praxis vor allem bei der schenkweisen Übertragung von Wohnungseigentum bedeutsam.
Daneben sind auch Fälle zu beachten, in denen die Eltern gem. § 1643 Abs. 1 BGB die Genehmigung des Familiengerichts bedürfen. Auch die Teilung nach § 8 WEG ist im Falle von Minderjährigen besonders zu behandeln, ebenso die Bestellung eines Nießbrauchs oder Grundpfandrechts.
Insbesondere haben sich rund um den Erwerb von Wohnungseigentum durch Minderjährige mit der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts ab 2023 einige Regelungen geändert. Lesen Sie alles rund um dieses Thema ausführlich in unserem WEG-Handbuch nach - auch online!
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Wohnungseigentümerin kann nach der Rechtsprechung des BGH auch eine GbR sein. Durch das MoPeG hat sich ab 2024 jedoch einiges bezüglich der Rechtsstellung der GbR geändert.
Eine andere Frage ist die nach der Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Wie ist das Eigentum der Gemeinschaft vom Gemeinschaftseigentum abzugrenzen? Wer vertritt die Gemeinschaft? Wie läuft die Beschlussfassung?
Antworten auf diese - und mehr - Fragen finden Sie ausführlich in unserem Handbuch zum WEG-Recht. Auf dieses können Sie mit dem untenstehenden Link auch online zugreifen!
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