Ansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber Dritten: Alles was Anwält im WEG-Recht wissen müssen!

Die Stellung der Gemeinschaft gegenüber Dritten hat sich durch die Reform nicht geändert. Was bisher die "geborenen" Ausübungsbefugnisse waren, bleibt als Recht der jetzigen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestehen. Auch die Stellung und Aufgabe des Verwalters hat sich in diesem Bereich nicht wesentlich geändert.

Was Sie als Anwalt oder Anwältin im WEG-Recht über die Ansprüche der WEG-Gemeinschaft gegen Dritte wissen müssen, lesen Sie auf dieser Seite!

Diese Neuerungen müssen Sie kennen!

Durch die WEG-Reform (WEMoG) sollen die bisherigen systematischen Unterschiede zwischen den Rechtsverhältnissen im Außenverhältnis und im Innenverhältnis der Wohnungseigentümergemeinschaft aufgelöst werden. Auch wenn sich die grundsätzliche Rechtsbeziehung der Wohnungeigentümer zu Dritten nicht ändert, gibt es in dem Verhältnis WEG-Reigentümer/Dritte einige Neuerungen, die Sie als Anwalt oder Anwältin um WEG-Recht kennen müssen. Lesen Sie alles zu den Neuerungen hier!

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Vertretung der WEG-Gemeinschaft gegenüber Dritten - das müssen Sie wissen!

Grundsätzlich wird der Verwalter für die Gemeinschaft der Eigentümer einen Vertrag mit dem Dritten schließen (§ 9b WEG). Auf welche Geschäfte sich die Vertretung durch den Verwalter bezieht und was sie sonst noch zu § 9b WEG wissen müssen, können Sie ganz einfach online in unserem WEG-Handbuch nachlesen!

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Ansprüche und Pflichten gegenüber Dritten - Ausübung und Geltendmachung

Besonders praxisrelevant sind diese Ansprüche der WEG-Gemeinschaft:

  • aus Verträgen mit Vertragspartnern wie Handwerkern, Dienstleistern, Versorgern etc. in Bezug auf Erfüllung, Umsetzung, Nachbesserung, Rücktritt, Minderung usw.,
  • Geltendmachung von deliktischen Ansprüchen, z.B, bei Beschädigung des Gemeinschaftseigentums durch Dritte,
  • Ansprüche gegen den ehemaligen Verwalter.

Wer in diesen Fällen Anspruchsinhaber ist und wie die Ansprüche geltendgemacht werden, haben wir für Sie in unserem WEG-Handbuch zusammengefasst - ganz einfach online abrufbar!

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Was darf der Verwalter?

Im Außenverhältnis ist der Verwalter umfassend ermächtigt, die Gemeinschaft zu vertreten - er kann also z.B. wirksam einen Vertrag mit einem Dritten abschließen. Von dieser generellen Befugnis, die Rechte der Gemeinschaft als Organ auszuüben, ist die Frage zu unterscheiden, was der Verwalter im Innenverhältnis darf.

In unserem Handbuch zum WEG-Recht können Sie ausführlich nachlesen, wann der Verwalter ohne Befugnis der WEG-Gemeinschaft entscheiden kann, wann ein Beschluss der WEG-Gemeinschaft erforderlich etc. Ganz einfach online abrufbar!

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Alles was Sie zum neuen Zertifizierten Verwalter wissen müssen auf einen Blick!

In welchen Fällen muss ein zertifizierter Verwalter bestellt werden? Was sind die Voraussetzungen für die Zertifizierung? Und gibt es Übergangsfristen oder Ausnahmeregeln?

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Spezialreport Jahresabrechnung

Leitfaden zum Anspruch der Gemeinschaft gegen den Verwalter auf Jahresabrechnung – inkl. HeizkostenV 2022 und neuer Informationspflichten.

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Checkliste GEIG

Das GEIG kann schnell zur unübersichtlichen Materie werden. In der vorliegenden Checkliste werden zahlreiche Prüfpunkte deshalb kurz und knapp thematisiert und geklärt!

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