Die Stellung der Gemeinschaft gegenüber Dritten hat sich durch die Reform nicht geändert. Was bisher die "geborenen" Ausübungsbefugnisse waren, bleibt als Recht der jetzigen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestehen. Auch die Stellung und Aufgabe des Verwalters hat sich in diesem Bereich nicht wesentlich geändert.
Was Sie als Anwalt oder Anwältin im WEG-Recht über die Ansprüche der WEG-Gemeinschaft gegen Dritte wissen müssen, lesen Sie auf dieser Seite!
Durch die WEG-Reform (WEMoG) sollen die bisherigen systematischen Unterschiede zwischen den Rechtsverhältnissen im Außenverhältnis und im Innenverhältnis der Wohnungseigentümergemeinschaft aufgelöst werden. Auch wenn sich die grundsätzliche Rechtsbeziehung der Wohnungeigentümer zu Dritten nicht ändert, gibt es in dem Verhältnis WEG-Reigentümer/Dritte einige Neuerungen, die Sie als Anwalt oder Anwältin um WEG-Recht kennen müssen. Lesen Sie alles zu den Neuerungen hier!
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Grundsätzlich wird der Verwalter für die Gemeinschaft der Eigentümer einen Vertrag mit dem Dritten schließen (§ 9b WEG). Auf welche Geschäfte sich die Vertretung durch den Verwalter bezieht und was sie sonst noch zu § 9b WEG wissen müssen, können Sie ganz einfach online in unserem WEG-Handbuch nachlesen!
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Besonders praxisrelevant sind diese Ansprüche der WEG-Gemeinschaft:
- aus Verträgen mit Vertragspartnern wie Handwerkern, Dienstleistern, Versorgern etc. in Bezug auf Erfüllung, Umsetzung, Nachbesserung, Rücktritt, Minderung usw.,
- Geltendmachung von deliktischen Ansprüchen, z.B, bei Beschädigung des Gemeinschaftseigentums durch Dritte,
- Ansprüche gegen den ehemaligen Verwalter.
Wer in diesen Fällen Anspruchsinhaber ist und wie die Ansprüche geltendgemacht werden, haben wir für Sie in unserem WEG-Handbuch zusammengefasst - ganz einfach online abrufbar!
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Im Außenverhältnis ist der Verwalter umfassend ermächtigt, die Gemeinschaft zu vertreten - er kann also z.B. wirksam einen Vertrag mit einem Dritten abschließen. Von dieser generellen Befugnis, die Rechte der Gemeinschaft als Organ auszuüben, ist die Frage zu unterscheiden, was der Verwalter im Innenverhältnis darf.
In unserem Handbuch zum WEG-Recht können Sie ausführlich nachlesen, wann der Verwalter ohne Befugnis der WEG-Gemeinschaft entscheiden kann, wann ein Beschluss der WEG-Gemeinschaft erforderlich etc. Ganz einfach online abrufbar!
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