Fraglich ist, wie mit Ansprüchen umzugehen ist, bei denen nur einzelne Eigentümer betroffen sind, bspw. Unterlassungsansprüche aufgrund einer Störung. Wer kann, darf und soll diese geltendmachen? Aus § 9a Abs. 2 WEG folgt nunmehr die Ausübung von Rechten und die Wahrnehmung von Pflichten durch die Gemeinschaft.
Auf welche Bereiche sich die Ausübung durch die Gemeinschaft erstreckt, erfahren Sie auf dieser Seite. Unverzichtbares Wissen für Anwälte und Anwältinnen um WEG-Recht!
Wie mit solchen Ansprüchen umzugehen ist, war vor der Reform relativ kompliziert. Mittlerweile gibt es im WEG allerdings einige Regelungen, die die Lage hier vereinfachen - und die Sie als Anwalt oder Anwältin im WEG-Recht unbedingt kennen müssen. Lesen Sie hier alles zu den Neuerungen im WEG bzgl. der Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers in Bezug auf das Gemeinschaftseigentum!
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Der Bereich, in dem die Gemeinschaft nunmehr Rechte auszuüben hat, ist durch die Reform erweitert worden. Von § 9a Abs. 2 erste Variante können unter bestimmten Voraussetzungen z.B. diese Ansprüche umfasst sein:
- Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche
- Ansprüche aus unerlaubter Handlung
- Öffentlich-rechtliche Nachbarrechte
- Herausgabeansprüche
Welche Voraussetzungen und Ausnahmen zu beachten sind, können Sie ausführlich in unserem WEG-Handbuch nachlesen. Jetzt ganz einfach online abrufbar!
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Die WEG-Gemeinschaft kann nach § 9 Abs. 2 WEG auch die Rechte ausüben, die eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern, die sich aber nicht notwendigerweise aus dem gemeinschaftlichen Eigentum selbst ergeben. Hierunter fallen letztlich die Rechte und Pflichten, die sich aus Verträgen mit Dritten ergeben und die einen Bezug zum gemeinschaftlichen Eigentum aufweisen. Aber welche Ansprüche sind dabei gemeinschaftsbezogen, welche nicht?
Wir stellen ihnen hier eine praktische Übersicht dazu bereit, selbstverständlich mit ausführlichen Verweisen auf die aktuelle Rechtsprechung. Ganz einfach online abrufbar!
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Sollte die Gemeinschaft in den Fällen des § 9 Abs. 2 WEG die Durchsetzung der Ansprüche nicht beschließen, bzw. diese nicht durch den Verwalter erfolgen (bei Fällen des § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG), so muss der Eigentümer gegen die Gemeinschaft vorgehen und sie notfalls auch verklagen.
Was Sie als WEG-Anwalt ihrem Mandanten in dieser Lage raten sollten und wann eine Klage tatsächlich sinnvoll ist, lesen Sie ausführlich in unserem WEG-Handbuch - ganz einfach online abrufbar!
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Hier finden Sie ein Muster für eine Beschlussersetzungsklage am Beispiel einer Lärmbelästigung durch an- und abfahrende LKWs auf dem Nachbargrundstück. Einfach downloaden und mit einem Textbearbeitungsprogramm Ihrer Wahl an Ihr aktuelles Mandat anpassen!
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Eine weitere offene Rechtsfrage betrifft die Beschlusskompetenz der Eigentümer, einzelne Eigentümer mit der Geltendmachung der vergemeinschafteten Ansprüche zu beauftragen. Für den Fall, dass die Gemeinschaft z.B. Unterlassungsansprüche nicht geltend machen will, könnte ein Beschluss gefasst werden, dass wieder der einzelne Eigentümer hierzu ermächtigt wird. Die Systematik des § 9a Abs. 2 WEG wäre dann durchbrochen.
In unserem WEG-Handbuch widmen wir dieser Frage ein ganzes Kapitel - lesen Sie den Beitrag einfach online durch einen Klick auf den folgenden Link!
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Inwiefern besteht eine Ausführungsbefugnis der WEG-Gemeinschaft für Rechte, die allein dem Sondereigentümer zustehen? Lesen Sie hier weiter"
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