+++AKTUELL+++ Angehörigen-Entlastungsgesetz: Große Rechtsunsicherheit beim Elternunterhalt aufgrund der neuen 100.000 Euro-Grenze. Unsere FamR-Expertin gibt Ihnen eine solide Einschätzung der Lage. Klicken Sie hier und lesen Sie jetzt weiter.
Dass man seinen Kindern einen Unterhalt und eine Ausbildung schuldet - dafür haben die meisten grundsätzlich Verständnis. Beim Elternunterhalt ist die Bereitschaft der Mandanten oft ungleich niedriger. Manche fühlen sich aufgrund einer komplizierten Elternbeziehung moralisch nicht in der Verantwortung, andere sehen keine Veranlassung, den Sozialhilfeträger (= Gemeinschaft der Steuerzahler) zu entlasten. Besonders großes Unverständnis herrscht bei den Schwiegerkindern darüber, dass ihre wirtschaftlichen Verhältnisse überhaupt eine Rolle spielen. Das Anliegen des Mandanten wird daher i.d.R. sein, nach Grund oder Höhe keinen Unterhalt zahlen zu müssen. Im Folgenden erhalten Sie als Anwalt alle relevanten Infos, um Ihren Mandanten beim Elternunterhalt optimal zu beraten.
Verwandte in gerader Linie sind nach §§ 1601 ff. BGB verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Nach § 1589 BGB sind Personen, deren eine von der anderen abstammt, in gerader Linie miteinander verwandt. In gerader Linie verwandt sind also: Großeltern -> Eltern ->Kind -> Enkel ->Urenkel. Dieser Unterhaltsanspruch ist ein wechselseitiger. Es schulden also nicht nur Eltern ihren Kindern Unterhalt, sondern umgekehrt auch die Kinder ihren Eltern, wenn sie einen Bedarf haben, den sie selbst nicht decken können.
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Familienvater Arno Sievert hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 4.800 Euro. Davon versorgt er seine Ehefrau Maria (Hausfrau) und zwei studierende Kinder. Der angenommene Gesamtbedarf der Kinder beträgt 1.470 Euro. Herr Sievert befürchtet, dass er Elternunterhalt für seinen Vater zahlen muss, weil dieser in ein Pflegeheim aufgenommen wurde. Das Sozialamt hat Elternunterhalt geltend gemacht. Vermögen ist nicht vorhanden.
Eine typische Mandatssituation verschafft dem beratenden Anwalt die notwendigen Informationen: Sachverhalt, Checkliste, Lösung, Verfahrenstipps und die passenden Antragsmuster.
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Single Stefan Ebert ist Ende 30, aufstrebender Facharzt in einer Klinik. Vom vorverstorbenen Vater hat er eine lastenfreie Villa geerbt, die fremdvermietet ist. Aus seinem ansehnlichen Einkommen von insgesamt (bereinigt) 4.000 Euro netto mtl. hat er 50.000 Euro angespart. Selbst wohnt er zur Miete, weil er sich im Hinblick auf einen möglicherweise beruflichen Ortswechsel noch nicht binden wollte. Seine Mutter lebt noch zu Hause, wird aber allmählich vergesslich. Ihre Rente würde für Heimkosten nicht ausreichen. Er möchte rechtzeitig seinen Lebenszuschnitt so gestalten, dass er ihr keinen - oder möglichst wenig - Elternunterhalt zahlen müsste, käme sie in ein Heim. Seine Freundin drängt Stefan zur Heirat, er fragt dazu nach Vor- und Nachteilen im Hinblick auf Elternunterhalt.
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Carola Schneider hat drei Kinder und kann ihre Heimkosten nicht selbst tragen. Ihr Sohn Christoph ist Student im 25. Semester, Sohn Bruno steckt in seiner Scheidung und Sohn Andreas, Chefarzt und Single, kommt zu Ihnen, weil das Sozialamt von ihm die gesamte Unterdeckung der Heimkosten i.H.v. 600 Euro fordert.
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Claudia Fischers Mutter kommt ins Heim und beantragt Sozialhilfe. Frau Fischer verdient bereinigt 1.000 Euro. Frau Fischer hat im Internet recherchiert, dass ihr Selbstbehalt 1.800 Euro beträgt, und ist daher sicher, dass sie nichts zahlen muss. Sie hat dem Sozialamt "logischerweise" nie geantwortet und kommt nun mit einer Antragsschrift (Stufenantrag Auskunft/Unterhaltszahlung) zu Ihnen. Ihr Ehemann Frank verdient bereinigt 3.000 Euro.
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Mandantin Britta Holm ist ein Scheidungskind. Dem Vater war das Sorgerecht entzogen worden, weil er nach der Trennung weder für die Familie noch für Jugendamt oder Gericht erreichbar war. Kindesunterhalt war später tituliert worden, sporadisch gab es Vollstreckungserfolge. Wegen der beengten wirtschaftlichen Verhältnisse verließ sie trotz guter Noten das Gymnasium und machte eine Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten. Als Britta volljährig war, suchte und fand sie ihren Vater, doch der schlug ihr die Tür vor der Nase zu und beschimpfte sie. Von den Nachbarn erfuhr sie, dass er alkoholkrank sei. Schon im Alter von 55 Jahren hatten die Folgen dieser Sucht ihn zum Pflegefall gemacht und er lebt nun auf Sozialhilfekosten im Heim. Das Sozialamt wendet sich nun an Britta Holm und bittet um Auskunft zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen.
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Die Eheleute Sebastian und Anne Beckmann waren Geschäftsleute, nun sind sie Privatiers. Ausgezahlte Lebensversicherungen haben sie gut angelegt. Sie leben von Entnahmen aus ihrem Bankvermögen. Frau Beckmanns Mutter kommt ins Heim. Anne Beckmann ist das einzige Kind. Muss sie Elternunterhalt zahlen?
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Oma Olga hat neben den beschenkten Verwandten noch den Sohn Sven. Nachdem sie von Martin die 20.000 Euro zurückerhalten hat, ist ihr klar, dass sie in ca. fünf Monaten einen neuen Sozialhilfeantrag stellen muss. Sie weiß, dass ihre Tochter Traudel mittellos ist, vermutet aber, dass der Sohn Sven, ein aufstrebender Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei, ihre Unterdeckung eigentlich tragen können müsste. Sie bittet Sie, den Unterhalt rasch geltend zu machen, um ihr die Lästigkeiten eines Sozialhilfeantrags zu ersparen. Durch Ihre Vorschussrechnung wird die Verarmung sogar bereits in vier Monaten eintreten.
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