Das Angehörigen-Entlastungsgesetz: Das Ende des Elternunterhalts?

Als im November 2019 das „Angehörigen-Entlastungsgesetz“ verabschiedet wurde, las man allenthalben: „Der Elternunterhalt ist tot“. Unbeeindruckt davon veröffentlichten die Oberlandesgerichte kurz darauf noch die neuen Selbstbehalte der Düsseldorfer Tabelle, enthaltend eine Anhebung desselben gegenüber Eltern von 1.800 € (Single) auf 2.000 €.

Ein Anachronismus, weil es keinen Anwendungsbereich mehr dafür gibt?

Die Frage nach der weiteren Bedeutung der Thematik beantworten Anwälte je nach Kanzleisitz und Klientel. In Düsseldorf und München verdient die Mandantschaft sowieso mehr als 100.000 € brutto, da habe sich nichts geändert, sagt man.

Auch das dürfte nicht stimmen.

Aber von vorn: Was hat es beim Elternunterhalt mit den 100.000 € auf sich?

Am 29.11.2019 stimmte der Bundesrat dem Angehörigen-Entlastungsgesetz zu, das der Bundestag am 07.11.2019 verabschiedet hatte (BR-Drs. 550/19).

Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt konnte das Gesetz wie geplant zum Jahresbeginn 2020 in Kraft treten.

Nach dem neu eingeführten § 94 Abs. 1a SGB XII gehen die bei der Einkommensanrechnung unberücksichtigt bleibenden zivilrechtlichen Ansprüche eines Beziehers von Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII gegen unterhaltspflichtige Kinder auf den Sozialhilfeträger nicht über, wenn deren Einkommen 100.000 € brutto nicht übersteigt, wobei gesetzlich vermutet wird, dass dies die Regel sei.

Im SGB XII gab es diese 100.000 Euro-Grenze schon lange, dann nämlich, wenn das Elternteil Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel SGB XII) bezog.

Gestiegenen Kosten und Lohnniveau angepasst wurde sie nie. Diese Regelung wurde mit dem neuen Gesetz in das für alle Leistungen des SGB XII geltende Elfte Kapitel des SGB XII verschoben und entsprechend angepasst.

Insoweit wird mit dem Betrag von 100.000 Euro eine einheitliche Einkommensgrenze für das gesamte SGB XII festgesetzt und zugunsten der anderen Unterhaltsverpflichteten von leistungsberechtigten Personen im SGB XII ausgeweitet.

Was gibt es bei der Vermutungsregel zu beachten?

Das Gesetz enthält – genau wie bisher für die Grundsicherung – eine Vermutungsregel: Nur in Ausnahmefällen, in denen die Behörde ein Einkommen über der Schwelle vermutet, müssen Betroffene ihr Einkommen offenlegen – dies soll Bürger und Verwaltung entlasten. Schon auf der Auskunftsstufe ist daher spannend, welche hinreichenden Anhaltspunkte die Behörde denn gewonnen haben will, um Rückschlüsse auf das Einkommen zu ziehen.

Tipp: Es dürfte nicht schlau sein, wenn das ü-100.000-Euro-Kind als Bevollmächtigter der Mutter den Sozialhilfeantrag stellt, weil dann nicht verschwiegen darf, dass der Rückgriff zu prüfen sein wird.

Bei den 100.000 € geht es immerhin tatsächlich nur um das unterhaltspflichtige Kind selbst, nicht um das Schwiegerkind.

Gemeint sind damit lt. Verweis auf § 16 SGB IV die gesamten Einkünfte eines Jahres im Sinne des Einkommensteuerrechts. Die Summe der Einkünfte wird also unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten ermittelt, so dass etwa Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EstG und Werbungskosten nach § 9 EstG abziehbar sind.

Gravierender Unterschied zur bisherigen unterhaltsrechtlichen Einkommensermittlung ist aber, dass nicht steuerbare Einkommensarten hierbei irrelevant sind, so etwa der Wohnvorteil, vor allem aber der Unterhaltsanspruch gegen den Ehegatten. Hierüber gibt es keine verdeckte Schwiegerkindhaftung mehr.

Auch bei der Ermittlung von Einkünften aus Vermietung/ Verpachtung gelten für die Ermittlung dieser 100.000-Euro-Schwelle steuerrechtliche Maßstäbe, anders als im Liquiditätsprinzip der Familienrechtler.

In Kauf genommen wird bei dieser Bruttogrenze auch die Ungleichbehandlung von Beamten und Angestellten, die bei identischem Brutto über völlig verschiedenes Netto verfügen – erst recht dann aber bei Freiberuflern, die aus ihren steuerrechtlichen Einkünften allein die komplette Kranken-, Erwerbsunfähigkeits- und Altersvorsorge tragen müssen.

100.000 Euro-Grenze mit Konkfliktpotenzial

Es lassen sich damit nun leicht Fälle bilden, die unter Geschwistern zu unverständlichen Ergebnissen führen, weil der eine sich als Familienvater und Alleinverdiener von 100.001 € einer Unterhaltsberechnung unter Wahrung seines Sockelselbstbehaltes von 2.000 € stellen muss, während der andere – alleinstehender Beamter mit Vermögen und mietfrei wohnend – mit 99.999 € Bruttogehalt nicht einmal weitergehende Auskünfte schuldet, erst recht keine Zahlung befürchten muss.

Nach Übersendung seines Steuerbescheides an das Sozialamt kehrt bei ihm Rechtsfrieden ein, während der Bruder Aufwand, Rechtsberatungskosten und emotionale Unsicherheit hat und am Ende sogar noch ein paar hundert Euro monatlich zahlen muss.

Allenfalls wird er sich auf die BGH-Entscheidung zur Grundsicherung vom 8.7.2015 – XII ZB 56/14 – berufen und damit nur die Hälfte seines ursprünglichen Rechenergebnisses zahlen.

Insgesamt drängt sich jedenfalls Art. 3 GG auf, so dass Anpassungen des Unterhaltsrechts zwingend sind, aber vermutlich zunächst durch die Familiengerichte geleistet werden müssen.

Bei der Neufestsetzung des Sockelselbstbehaltes nach der Düsseldorfer Tabelle auf 2.000 € hatte die Leitlinienkonferenz der Oberlandesgerichte das erst später endgültig verabschiedete Angehörigen-Entlastungsgesetz nicht berücksichtigen können. 2.000 € netto erscheinen aber deutlich zu knapp, wenn man das gesetzgeberische Anliegen richtig interpretiert.

Schwierigkeiten in der Praxis und Rechtsunsicherheit beim Elternunterhalt 2020

Ganz praktisch gedacht muss derzeit niemand Elternunterhalt zahlen – denn man kann sich auf den Standpunkt stellen, frühestens im Dezember 2020 zu wissen, ob man die 100.000 € - Grenze geknackt hatte.

Krankheit oder Arbeitslosigkeit können dazu führen, dass die Erwartungen, die man aus den Erkenntnissen der Vorjahre prognostiziert, nicht erfüllt werden.

Es kommt nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur auf das Jahreseinkommen an und nicht auf das Einkommen der letzten 12 Monate. Und auch nach Vollendung des Kalenderjahres muss erst noch die steuerrechtliche Aufarbeitung erfolgen, um den Begriff der Gesamteinkünfte mit Zahlen zu füllen.

Bis dahin gibt es evtl. mehr Anhaltspunkte dafür, ob der 2.000 € – Sockelselbstbehalt der Düsseldorfer Tabelle 2020 überhaupt greift.

Auch beim Vermögen gibt es Rechtsunsicherheit

Dieselbe Rechtsunsicherheit betrifft das Vermögen: Für wen die gesetzliche Vermutung greift, dass er weniger als 100.000 € Einkünfte hat, der muss gar keine Auskünfte erteilen – also bleibt unentdeckt, dass er vielleicht Millionenerbe ist.

Wer mit seinen über 100.000 € „enttarnt“ wurde, schuldet Auskunft wie bisher, auch über das Vermögen. Überschreitet sein Vermögen die vom BGH entwickelten Rechengrößen (5%-Methode), haftet er nicht nur aus dem Einkommen, sondern auch aus dem Vermögen?

Anspruch aus § 1601 BGB bleibt bestehen

Nun gab es auch den Gedanken, der Elternunterhalt sei mitnichten „tot“, sondern allenfalls sei das Rückgriffsrecht der Sozialhilfeempfänger gestorben. Unbenommen sei es dem bedürftigen Elternteil nämlich weiterhin, Unterhalt nach § 1601 BGB gegen sein zivilrechtlich unterhaltspflichtiges Kind  geltend zu machen.

Dazu bildet der lebenserfahrene Familienrechtler Szenarien zerstrittener Geschwister, in denen ein Generalbevollmächtigter die anderen mit Unterhaltsforderungen für den gemeinsamen Vater malträtiert.

Man wird ihm, wenn man unter 100.000 € verdient, wiederum den BGH-Beschluss vom 8.7.2015 – XII ZB 56/14 – entgegenhalten, nach dem die Geltendmachung von Sozialleistungen die vorrangig mögliche Selbsthilfe ist, so wie auch studierende Kinder vorrangig Bafög-Leistungen beantragen müssen.

Fazit zur neuen Regelung beim Elternunterhalt

Wer bisher als anwaltlichen Tätigkeitsschwerpunkt den Elternunterhalt hatte, der kann großzügig Termine für andere Fallkonstellationen vergeben – nur 5% aller Erwerbstätigen haben nämlich ein Einkommen über 100.000 €.

Das Marketing könnte sich auf eine neue Zielgruppe richten:

Ehegatten, von denen einer im Heim lebt, der andere zuhause. Von einer Übertragung der neuen Regelung zum Unterhaltsrückgriff auch auf Ehegatten wurde wegen deren besonderen gegenseitigen familiären Einstandspflicht abgesehen.

Im SGB XII wird dieser besonderen Verpflichtung durch das Institut der Einstandsgemeinschaft (§ 27 Abs. 2 SGB XII) Rechnung getragen. Weder der Koalitionsvertrag noch die bereits bestehende Regelung in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sehen eine Entlastung von Ehegatten vor, sodass diese Personengruppe nicht zu den Begünstigten dieser Reform gehört.

Martina Mainz-Kwasniok, Fachanwältin für Familienrecht, Aachen

Rechtsstand: Februar 2020

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