+++AKTUELL+++ Angehörigen-Entlastungsgesetz: Große Rechtsunsicherheit beim Elternunterhalt aufgrund der neuen 100.000 Euro-Grenze. Unsere FamR-Expertin gibt Ihnen eine solide Einschätzung der Lage. Klicken Sie hier und lesen Sie jetzt weiter.
Bereits die Pflicht, Elternunterhalt leisten zu müssen, ist für viele Mandanten schwer nachvollziehbar - als besonders schwierig gestaltet sich daher die Situation, in der das Schwiegerkind mittelbar für die Pflegekosten der Eltern des Ehegatten aufkommen soll. Zur sogenannten Schwiegerkindhaftung kann es kommen, wenn das unterhaltspflichtige Kind weniger Einkommen als den Selbstbehalt hat und gleichwohl Elternunterhalt zahlen muss. Hier finden Sie die wichtigste Rechtsprechung und Fälle mit ausführlichen Lösungen zur Schwiegerkindhaftung.
Claudia Fischers Mutter kommt ins Heim und beantragt Sozialhilfe. Frau Fischer verdient bereinigt 1.000 Euro. Sie hat im Internet recherchiert, dass ihr Selbstbehalt 1.800 Euro beträgt, und ist daher sicher, dass sie nichts zahlen muss. Sie hat dem Sozialamt auf das erste Schreiben "logischerweise" nie geantwortet und kommt nun mit einer Antragsschrift (Stufenantrag Auskunft/Unterhaltszahlung) zu Ihnen. Ihr Ehemann Frank verdient bereinigt 3.000 Euro.
Dieser Sachverhalt mit Checkliste und ausführlicher Lösung zeigt Ihnen, wie Sie bei der Unterhaltsberechnung beim Elternunterhalt vorgehen, wenn das in Anspruch genommene Kind weniger verdient als den Selbstbehalt und so eine Schwiegerkindhaftung droht.
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Ihre Mandantin verdient lediglich 400 €, der Ehegatte verdient 4,800€, beide sind in Höhe von 1470 € für gemeinsame Kinder unterhaltspflichtig. Sie werden für die Heimkosten der Mutter in Anspruch genommen. Hier finden Sie eine ausführliche Berechnung der Höhe des Elternunterhaltes.
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Sie ist Hausfrau oder Kleinverdienerin, aber gut verheiratet. Ihr Ehemann verdient gut. Ihre Eltern kommen ins Pflegeheim. Dass sie nicht zahlen kann, wird dem Sozialhilfeträger rasch klar - nun interessiert er sich für Einkommen und Vermögen des Schwiegersohns. Darf das sein?
Diese Einführung enthält alle Informationen über die Schwiegerkindhaftung, die Sie für die anwaltliche Praxis benötigen!
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Leitsatz a) Die Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt ist auch dann auf der Grundlage eines individuellen Familienbedarfs zu ermitteln, wenn der Unterhaltspflichtige über geringere Einkünfte als sein Ehegatte verfügt.
Leitsatz b) Der Wohnvorteil eines Unterhaltspflichtigen ist auch bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt dem Einkommen hinzuzurechnen und nicht lediglich im Rahmen der vom Selbstbehalt umfassten Wohnkosten zu berücksichtigen.
Hier finden Sie das Urteil im Volltext.
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1. Leitsatz: Verfügt der Unterhaltspflichtige über höhere Einkünfte als sein Ehegatte, ist die Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt in der Regel wie folgt zu ermitteln: Von dem Familieneinkommen wird der Familienselbstbehalt in Abzug gebracht. Das verbleibende Einkommen wird um die Haushaltsersparnis vermindert. Die Hälfte des sich ergebenden Betrages kommt zuzüglich des Familienselbstbehalts dem Familienunterhalt zugute. Zu dem so bemessenen individuellen Familienbedarf hat der Unterhaltspflichtige entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten beizutragen. Für den Elternunterhalt kann der Unterhaltspflichtige die Differenz zwischen seinem Einkommen und seinem Anteil am Familienunterhalt einsetzen.
2. Leitsatz: Die Haushaltsersparnis, die bezogen auf das den Familienselbstbehalt übersteigende Familieneinkommen eintritt, ist regelmäßig mit 10 % dieses Mehreinkommens zu bemessen.
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