LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.03.2018 (L 18 R 602/17 B)
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 19.6.2017 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Beschwerde ist ungeachtet der Frage, ob der Kläger [...]