Die mit der 14. Arzneimittelgesetz (AMG) – Novelle beschlossenen Änderungen des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) zur Einbeziehung von Schönheitsoperationen in den Anwendungsbereich des HWG treten am 1. April 2006 in Kraft.
Mit der in Kraft getretenen Änderung wird die Werbung für Schönheits-OPs eingeschränkt. Durch die Einbeziehung in den Anwendungsbereich des HWG werden insbesondere bestimmte Formen der suggestiven oder irreführenden Werbung, wie sie inzwischen weit verbreitet sind, verboten.
Verstöße gegen § 3 stellen bei vorsätzlichem Handeln eine Straftat (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe), bei fahrlässigem Handeln eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 15 Abs. 2 HWG, Geldbuße bis 20.000 Euro). Verstöße gegen § 11 stellen einen Ordnungswidrigkeit dar (§ 15 Abs. 1 Nr. 8 HWG, Geldbuße bis 50.000 Euro).
Quelle: BMG - Pressemitteilung vom 31.03.06