Die Werbung für Versandapotheken ist auch unter Berücksichtigung des sog. Wirtschaftlichkeitsgebots, das die Krankenkassen zu beachten haben, nicht von der Informationspflicht gegenüber den Versicherten gedeckt.
Eine Krankasse hatte in ihrem Informationsblatt und im Rahmen einer Telefonaktion auf günstige Versandhandelsapotheken hingewiesen, mit denen sie eine Partnerschaft eingegangen sei. Dadurch könnten ihre Versicherten bei Medikamenten, auch bei nicht verschreibungspflichtigen, Geld sparen.
Nach Auffassung der Richter gingen die Aktivitäten der Krankenkasse über eine bloße sachliche Information hinaus und verstießen gegen den hessischen Arzneilieferungsvertrag, der verbiete, Versicherte zugunsten bestimmter Apotheken zu beeinflussen.
Da die Anerkennung dieses Rahmenvertrages Voraussetzung für die Arzneimittelversorgung sei, könne die Krankenkasse mit Versandhandelsapotheken keine Einzelverträge schließen. Der Grund liege darin, einen Wildwuchs auf dem Apothekensektor zu vermeiden und unseriöse Anbieter vom Markt fernzuhalten.
Quelle: SG Frankfurt/Main - Pressemitteilung vom 16.08.06