Das OLG Braunschweig hat entschieden, dass die Straßenverkehrsordnung in der derzeitigen Fassung vom 06.03.2013 wirksam ist. Eine etwaige (Teil-)Nichtigkeit der Bußgeldkatalogverordnung hinsichtlich der neu eingeführten erweiterten Fahrverbote durch die StVO-Novelle 2020 steht der Ahndung einer vor Inkrafttreten begangenen Verkehrsverstoßes auf Grundlage der vorherigen Fassung nicht entgegen.
Darum geht es
Das Amtsgericht Helmstedt hatte den Fahrer eines Kfz wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 160 € verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.
Der Fahrer war demnach auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h um 46 km/h am 18.02.2020 zu schnell unterwegs gewesen.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Die gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegte Rechtsbeschwerde hatte vor dem OLG Braunschweig keinen Erfolg.
Der Bußgeldsenat teilte insbesondere nicht die Ansicht des Verteidigers, dass die für die Entscheidung angewendete Straßenverkehrsordnung (StVO) in der Fassung vom 06.03.2013 unwirksam sei.
Das Gericht führte dazu aus, dass die Straßenverkehrsordnung den formellen Anforderungen genüge. Insbesondere verstoße sie nicht gegen das sogenannte Zitiergebot.
In der Verordnung werde in ausreichender Weise auf die Vorschrift des Straßenverkehrsgesetzes verwiesen, durch die das Verkehrsministerium zum Erlass der Verordnung ermächtigt werde.
Auch die Novelle der Straßenverkehrsordnung vom 20.04.2020, in der unter anderem zahlreiche Änderungen der Bußgeldkatalogverordnung erfolgt seien, führe zu keinem anderen Ergebnis.
Zwar ließ der Bußgeldsenat in seiner Begründung erkennen, dass er die Änderungen in der Bußgeldkatalogverordnung wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot für teilnichtig halte, und zwar hinsichtlich der neu eingeführten erweiterten Fahrverbote.
Auf diese Frage sei es hier aber nicht entscheidend angekommen. Der Fahrer habe den Verkehrsverstoß bereits vor Inkrafttreten der neuen Straßenverkehrsverordnung begangen.
Da die Bußgeldkatalogverordnung durch die StVO-Novelle 2020 hinsichtlich dieser konkreten Verkehrsordnungswidrigkeit nicht verändert worden sei, könne die alte Verordnung angewendet werden. Diese gelte auch bei einer Teilnichtigkeit der Neufassung der Verordnung weiter fort.
OLG Braunschweig, Beschl. v. 04.12.2020 - 1 Ss (OWi) 173/20
Quelle: OLG Braunschweig, Pressemitteilung v. 10.12.2020