Ein während der Fahrt zwischen Ohr und Schulter eingeklemmtes Mobiltelefon kann zur Annahme einer verbotenen „Nutzung“ nach der StVO führen und ein Bußgeld rechtfertigen. Dies hat das OLG Köln entschieden. Die Benutzung der Hände ist demnach nicht erforderlich - auch weil das Risiko besteht, dass das Mobiltelefon sich löst und den Fahrer dann zu unwillkürlichen Reaktionen verleitet.
Darum geht es
In dem Fall war auf einem im Rahmen einer Geschwindigkeitsmessung aufgenommenen Messfoto zu erkennen, dass die Fahrzeugführerin ein Mobiltelefon zwischen der Schulter und dem Kopf eingeklemmt hatte. Sie hatte im gerichtlichen Verfahren auch eingeräumt, dass sie dieses zum Telefonieren genutzt habe.
Sie habe aber das Telefon bereits vor Fahrtantritt in der abgebildeten Haltung gehabt und war der Auffassung, dass es sich hierbei nicht um ein „Halten“ im Sinne der Verordnung handele, da dieses ein Halten in der Hand voraussetzte. Gleichwohl war sie vom Amtsgericht zu einem Bußgeld verurteilt worden.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde hatte vor dem OLG Köln keinen Erfolg.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat der Senat ausgeführt, dass sprachlich das „Halten“ eines Gegenstandes nicht notwendig die Benutzung der Hände voraussetze.
Die Bußgeldbewehrung stehe auch mit dem Zweck der Verordnung in Einklang: In dem Einklemmen des Mobiltelefons liege ein nicht unerhebliches Gefährdungspotenzial, weil das Risiko bestehe, dass das Mobiltelefon sich aus seiner „Halterung“ lösen könne und den Fahrer dann zu unwillkürlichen Reaktionen verleite, um zu verhindern, dass es etwa im Fußraum des Fahrzeugs unauffindbar wird.
Schon um diesem Risiko entgegenzuwirken, werde - was die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO verhindern wolle - der Fahrer einen ansonsten dem Verkehrsgeschehen zuzuwendenden Teil seiner Aufmerksamkeit seinem Mobiltelefon schenken.
Dieser Umstand unterscheide eine solche Nutzung eines Mobiltelefons auch von derjenigen mittels einer Freisprecheinrichtung, bei welcher sich der Fahrer um die Stabilität der Halterung regelmäßig keine Gedanken machen müsse.
Dass in der amtlichen Begründung zur StVO davon ausgegangen werde, dass unter „Halten“ im Sinne von § 23 Abs. 1a) StVO ein „in der Hand halten“ zu verstehen sei, stehe dem nicht entgegen.
OLG Köln, Beschl. v. 04.12.2020 - III-1 RBs 347/20
Quelle: OLG Köln, Pressemitteilung v. 20.01.2021