Verkehrsrecht -

Straßenumzüge: Kein Schadensersatz nach Sturz

Das Landgericht Frankenthal hat den Anspruch einer Frau auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Sturz an der Strecke eines Straßenumzugs abgelehnt. Demnach muss die zuständige Gemeinde eine Straße wegen einer nur einmal jährlich stattfindenden Veranstaltung nicht besonders absichern. Nach dem Gericht gelten die üblichen Maßstäbe der Verkehrssicherungspflicht bei Straßen und Plätzen. 

Darum geht es

Eine 66-jährige Großmutter, die mit ihrem Enkelkind an einem Straßenumzug teilgenommen hatte, war hierbei gestürzt.

Die verletzte Frau gab an, bei einem Straßenumzug im Leiningerland über einen bis zu drei Zentimeter über das Straßenniveau ragenden Gullydeckel gestolpert und gestürzt zu sein. Durch den Sturz habe sie sich das linke Handgelenk und das rechte Schultergelenk gebrochen. 

Die Klägerin war der Ansicht, vor dem Umzug hätte die zuständige Verbandsgemeinde die Strecke besonders kontrollieren und absichern, Stolpergefahren beseitigen und etwa den hochstehenden Gullydeckel mit einer Gummimatte sichern müssen. 

Die Klägerin hat rund 1.700 € Schadensersatz und ein Schmerzensgeld in Höhe von 13.000 € verlangt.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Landgericht Frankenthal hat die Klage abgewiesen. 

Die Kammer hat dabei festgestellt, dass die zuständige Gemeinde eine Straße wegen einer nur einmal jährlich stattfindenden Veranstaltung nicht besonders absichern muss.

Es gelten vielmehr die üblichen Maßstäbe der Verkehrssicherungspflicht bei Straßen und Plätzen.

Mit der Unebenheit von deutlich unter drei Zentimetern habe die Frau rechnen müssen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei es auch jedem Teilnehmer bekannt und spätestens bei Beginn des Umzugs ersichtlich, dass die Sicht auf die Straße wegen der Menschenansammlung eingeschränkt sei. 

Eine besondere Absicherung der Straße aufgrund des einmal jährlich stattfindenden Großereignisses sei daher nicht geboten gewesen. 

Die Abdeckung des Gullydeckels mit einer Gummimatte hätte den Höhenunterschied und die Stolpergefahr möglicherweise nur zusätzlich erhöht. 

Im Übrigen treffe die Frau ein überwiegendes Mitverschulden, was die geltend gemachten Ansprüche ebenfalls ausschließe.  

Gegenstand des Verfahrens war ein Martinsumzug des Jahres 2022, die dargestellten Entscheidungsgründe dürften jedoch ohne Weiteres auch auf Faschingsumzüge übertragbar sein. 

Das Urteil ist rechtskräftig.

Landgericht Frankenthal, Urt. v. 15.08.2024 - 3 O 88/24

Quelle: Landgericht Frankenthal, Pressemitteilung v. 27.02.2025

 

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