Teilt ein Versicherungsnehmer seinem Kaskoversicherer einen Unfallschaden erst verspätet nach einem Verkehrsunfall mit, kann der Versicherer berechtigt sein, Entschädigungsansprüche zu verweigern. Das hat das OLG Hamm entschieden. Einen Nachweis, dass die verzögerte Anzeige die Versicherung nicht behindert hat, eigene Feststellungen zu treffen, konnte im Streitfall nicht erbracht werden.
Darum geht es
Der Kläger aus Essen hatte seinen Pkw Porsche Boxster beim beklagten Versicherer aus Koblenz kaskoversichert. Mitte Juni 2016 meldete der Kläger der Beklagten einen Schadensfall vom 23.12.2015.
Nach der Darstellung des Klägers war die linke Seite seines Fahrzeugs, das er in Essen am Rand einer Straße abgestellt hatte, streifenartig beschädigt worden. Diesen Schaden habe er - so der Kläger - im Januar 2016 begutachten und dann noch im Januar für ca. 5.600 € reparieren lassen. Am Unfalltage habe er an seinem Fahrzeug einen Zettel mit einem Namen und einer Mobilfunknummer vorgefunden, mit diesen Angaben in der Folgezeit aber keinen Schädiger ermitteln können. Aus diesem Grunde sei die Beklagte dann im Juni 2016 unterrichtet worden.
Die Beklagte hat gemeint, sie sei leistungsfrei, weil der Kläger seine Anzeigeobliegenheit verletzt habe. Zudem hat sie das Schadensbild für nicht plausibel und das vom Kläger eingeholte Gutachten für unbrauchbar gehalten.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Die - unter Berücksichtigung eines Selbstbehalts - auf Zahlung einer Entschädigung von ca. 5.300 € gerichtete Klage des Klägers ist erfolglos geblieben. Nach der Entscheidung des OLG Hamm konnte offenbleiben, ob sich das Schadensereignis, wie vom Kläger behauptet, zugetragen hatte.
Die Beklagte sei von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei geworden, weil der Kläger eine vertragliche Obliegenheit verletzt habe. Er habe den Schaden entgegen den Versicherungsbedingungen nicht innerhalb einer Woche nach dem Schadensereignis gegenüber der Beklagten angezeigt, sondern erst rund sechs Monate später.
Unerheblich sei insofern, dass es dem Kläger nach seinem Vortrag möglich erschienen sei, den Schädiger in Anspruch zu nehmen. Die Verpflichtung zur Schadensmeldung bestehe unabhängig davon, ob später tatsächlich eine Leistung des Versicherers in Anspruch genommen werde. Die Anzeigepflicht solle sicherstellen, dass dem Versicherer bei einer Inanspruchnahme eigene Ermittlungen möglich seien.
Die Anzeigeobliegenheit habe der Kläger vorsätzlich verletzt. Ihm sei das Erfordernis einer Meldung gegenüber der Beklagten bekannt gewesen. Das stelle der Kläger bereits nicht in Abrede. Zudem sei auch deswegen von einer vorsätzlich verzögerten Anzeige auszugehen, weil der Kläger nach eigenen Angaben anfangs auf eine Meldung gegenüber der Beklagten verzichtet habe, um zu versuchen, den Schädiger in Anspruch zu nehmen.
Abgesehen davon sei es allgemein bekannt, dass ein Schadensfall dem Versicherer zeitnah nach dem Schadensereignis gemeldet werden müsse. Selbst wenn dem Kläger die konkrete zeitliche Begrenzung nicht bewusst gewesen sei, habe er jedenfalls nicht ernsthaft darauf vertrauen können, dass eine Meldung ca. ein halbes Jahr nach dem Schadensereignis und nach vollständiger Beseitigung sämtlicher Beschädigungen noch genügen könne.
Einen zur Erhaltung seines Anspruches zu erbringenden Nachweis, dass die verzögerte Anzeige nicht dazu beigetragen habe, dass die Beklagte keine Feststellungen zum Versicherungsfall und zu ihrer Leistungspflicht mehr treffen konnte, könne der Kläger nicht führen. Zwar habe der Kläger das Fahrzeug durch einen von ihm gewählten Sachverständigen begutachten und den Sachverständigen auch die im Januar 2016 durchgeführte Reparatur bescheinigen lassen.
Allerdings weise das vorgelegte Gutachten Fehler auf, zudem lasse die Bestätigung des Sachverständigen nicht erkennen, dass fachgerecht repariert worden sei. Mit seinem Vorgehen habe der Kläger der Beklagten daher die Möglichkeit genommen, den Schadensfall selbst zu untersuchen und durch einen von ihr bestimmten Sachverständigen begutachten zu lassen.
OLG Hamm, Beschl. v. 21.06.2017 - 20 U 42/17
Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung v. 27.09.2017