Das OLG Koblenz hat entschieden, dass einem Kfz-Händler eine etwaige Täuschung des Kunden durch den Fahrzeughersteller im Zuge des Diesel-Abgasskandals nicht zuzurechnen ist. Der Hersteller ist insoweit nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers. Auch eine Stellung als Vertragshändler ändert hieran nichts. Das Urteil betrifft allerdings nicht mögliche Mängelansprüche nach Gewährleistungsrecht.
Darum geht es
Die Beklagte ist Vertragshändlerin für Fahrzeuge der Marke Volkswagen. Die Klägerin erwarb bei der Beklagten mit Kaufvertrag vom 08.07.2014 einen Neuwagen der Marke VW, Modell Tiguan Sport & Style mit „BlueMotion“-Technik. In dem Fahrzeug ist ein von der Volkswagen AG hergestellter Dieselmotor vom Typ EA 189 verbaut. Das erworbene Fahrzeug bzw. der darin verbaute Motor ist vom sogenannten „Abgas-Skandal“ betroffen.
Die Klägerin hat die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung erklärt und begehrt die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, sowie Ersatz der aufgewendeten Kraftfahrzeugsteuer und der geleisteten Beiträge zur Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das OLG Koblenz hat mit seiner Entscheidung die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Unstreitig ist die Klägerin nicht durch die Beklagte und ihre Mitarbeiter getäuscht worden. Die Beklagte hatte ebenso wie die Klägerin erst durch die mediale Berichterstattung von den Manipulationsvorwürfen erfahren. Soweit die Klägerin sich auf eine Täuschung der Kunden durch die Volkswagen AG gestützt hat, wäre eine solche Täuschung durch den Fahrzeughersteller der Beklagten nicht zuzurechnen.
Es greift auch insoweit die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach der Hersteller der Kaufsache nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers ist, der die Sache an den Kunden verkauft. Der Hersteller ist im Regelfall - so wie hier - nicht in den Pflichtenkreis des Händlers einbezogen. Im Streitfall hat auch die Stellung der Beklagten als Vertragshändlerin hieran nichts geändert. Bei der Beklagten handelt es sich um eine eigenständige juristische Person, die die Verträge im eigenen Namen schließt. Sie trägt das mit dem Absatz der Waren verbundene wirtschaftliche Risiko.
Die Volkswagen AG war weder unmittelbar am Vertragsschluss noch an der Übergabe des Fahrzeugs beteiligt. Die Beklagte hat auch gegenüber der Klägerin keinen gegenteiligen Rechtsschein erzeugt. Die Klägerin konnte daher den Kaufvertrag nicht wirksam wegen arglistiger Täuschung anfechten.
Da nach alledem auch eine schuldhafte Pflichtverletzung oder unerlaubte Handlung der Beklagten nicht festgestellt werden konnte und eine Zurechnung auch insoweit nicht erfolgt, war auch kein Anspruch auf Schadensersatz begründet.
Der Senat hatte sich hier nicht mit der Frage einer Mängelhaftung nach Gewährleistungsrecht auseinanderzusetzen, da die Klägerin ihre Ansprüche ausdrücklich nicht hierauf gestützt hat.
OLG Koblenz, Urt. v. 28.09.2017 - 1 U 302/17
Quelle: OLG Koblenz, Pressemitteilung v. 28.09.2017