Schließen die Versicherungsbedingungen einer Kraftfahrzeugversicherung den Versicherungsschutz für „Touristenfahrten auf offiziellen Rennstecken“ aus, hat ein Versicherungsnehmer, der mit seinem Fahrzeug im Rahmen eines „Freien Fahrens“ auf der Nordschleife des Nürburgrings verunglückt, keinen Leistungsanspruch gegen seinen Vollkaskoversicherer. Das hat das OLG Hamm entschieden.
Darum geht es
Der klagende Versicherungsnehmer aus Iserlohn nimmt den beklagten Versicherer aus Koblenz auf Leistung aus einer Vollkaskoversicherung in Anspruch. Die dem Versicherungsverhältnis zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung enthalten unter Ziff. A.2.17.4 die Regelung, dass „für Touristenfahrten auf offiziellen Rennstrecken“ kein Versicherungsschutz besteht.
Im Juni 2015 verunfallte der Kläger mit seinem Pkw Ford Focus im Rahmen eines so genannten „Freien Fahrens“ - also außerhalb eines offiziellen Rennens - auf der Nordschleife des Nürburgrings. Aufgrund dieses Schadensfalls verlangte er von der Beklagten eine Versicherungsleistung in Höhe von ca. 8.200 Euro. Unter Hinweis auf die genannte Bestimmung in den Versicherungsbedingungen lehnte die Beklagte die Regulierung ab.
In dem angestrengten Klageverfahren hat der Kläger die Auffassung vertreten, bei dem „Freien Fahren“, an dem er teilgenommen habe, handle es sich nicht um eine „Touristenfahrt“ im Sinne der Versicherungsbedingungen. Außerdem greife die Klausel auch deswegen nicht ein, weil der Nürburgring vor Fahrtbeginn von einer „öffentlichen Rennstrecke“ auf eine „mautpflichtige Einbahnstraße“ umgewidmet worden sei.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Klagebegehren ist erfolglos geblieben. Nach der Entscheidung des OLG Hamm schließt die in den Versicherungsbedingungen enthaltene Ausschlussklausel den Leistungsanspruch des Klägers aus.
Der Kläger habe an einer „Touristenfahrt“ teilgenommen, so der Senat. Bereits die Fahrordnung und die Sicherheitsregeln des Betreibers des Nürburgrings wählten diesen Begriff für derartige Fahrten.
Für diese Einordnung reiche es aus, dass der Nürburgring in Zeiten organisierter Veranstaltungen als ?offizielle Rennstrecke? für ein Rennen diene und außerhalb dieser Zeiten dem öffentlichen Verkehr nicht frei zugänglich sei. Die Voraussetzungen einer „Touristenfahrt“ und einer „offiziellen Rennstrecke“ müssten nicht zeitgleich vorliegen.
Mit der Klausel bringe der Versicherer klar zum Ausdruck, dass er das Risiko von Touristenfahrten auf offiziellen Rennstrecken nicht decken wolle. Durch sie sei für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne weiteres erkennbar, dass der Versicherer das erhöhte Risiko von Unfällen im Rahmen auch „Freier Fahrten“ auf Rennstrecken außerhalb von offiziellen Veranstaltungen vom Versicherungsschutz ausschließen wolle. Da der Kläger auf einer derartigen Fahrt verunfallt sei, habe er keinen Leistungsanspruch gegen seinen Vollkaskoversicherer.
OLG Hamm, Beschl. v. 08.03.2017 - 20 U 213/16
Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung v. 24.05.2017