Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass Verkehrsüberwachungen durch private Dienstleister gesetzeswidrig sind und auf einer solchen Grundlage keine Bußgeldbescheide erlassen werden dürfen. Im Streitfall war eine Geschwindigkeitsmessung von einem Angestellten einer privaten GmbH durchgeführt worden. Die Grundsätze der Entscheidung könnten auf eine Vielzahl von Fällen übertragbar sein.
Darum geht es
Gegen den Betroffenen war ein Bußgeld wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften festgesetzt worden. Die zugrundeliegende Messung hatte der Zeuge B. vorgenommen. Der Zeuge war Angestellter einer privaten GmbH.
Die Gemeinde hatte mit dieser GmbH einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zum Zweck der Unterstützung bei der Durchführung von Geschwindigkeitsprotokollen, allgemeine Datenverarbeitung und Erstellung von Messberichten“ mit jeweiligen Stundenverrechnungssätzen geschlossen.
Das Amtsgericht Gelnhausen hatte den Betroffenen freigesprochen, weil der Bürgermeister der Gemeinde Freigericht als Ortspolizeibehörde im Wege verbotener Arbeitnehmerüberlassung einen privaten Dienstleister mit der hoheitlichen Verkehrsüberwachung beauftragt und für die so ermittelten Verstöße Verwarn- und Bußgelder hat verhängen lassen.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Auf die hiergegen von der Staatsanwaltschaft Hanau eingelegte Rechtsbeschwerde hat das OLG nunmehr grundlegend ausgeführt, dass die vorliegend durchgeführte Verkehrsüberwachung durch den gemeinsamen Ordnungsbehördenbezirk der Gemeinden Freigericht und Hasselroth gesetzeswidrig ist.
Die im hoheitlichen Auftrag von einer privaten Person durchgeführte Geschwindigkeitsmessung hat keine Rechtsgrundlage. In der Folge hätte das Regierungspräsidium Kassel keinen Bußgeldbescheid erlassen dürfen.
Die Ortspolizeibehörde dürfe die Verkehrsüberwachung nur durch eigene Bedienstete mit entsprechender Qualifikation vornehmen. Der Zeuge B. sei unstreitig kein Bediensteter der Gemeinde. Seine Überlassung im Wege der Arbeitnehmerüberlassung sei rechtswidrig. Das Verfahren könne damit nicht als Grundlage für den Erlass eines Bußgeldbescheids dienen.
In der Folge dieses gesetzwidrigen Handelns sind sämtliche Verkehrsüberwachungen des gemeinsamen Ordnungsbehördenbezirks der Gemeinden Freigericht und Hasselroth mindestens seit dem 23.03.2017 unzulässig. Darüber hinaus dürfte dies auch für die Gemeinden Brachttal und Nidderau gelten, da der Zeuge dort ebenfalls unter den genannten Bedingungen tätig war.
Das OLG wird sich voraussichtlich in den nächsten Monaten auch mit der Frage der Zulässigkeit von Verkehrsüberwachung im ruhenden Verkehr durch private Dienstleister durch die Stadt Frankfurt am Main befassen.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision begehrt werden.
OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 06.11.2019 - 2 Ss-OWi 942/19
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Pressemitteilung v. 12.11.2019