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Vollstreckung ausländischer Bußgeldbescheide bei Halterhaftung

Der EuGH hat die Vollstreckung ausländischer Bußgeldbescheide innerhalb der EU näher bestimmt. Demnach kann die zuständige Behörde die Anerkennung und Vollstreckung einer wegen eines Verkehrsdelikts gegen den Halter verhängten Geldbuße nicht wegen einer nur im jeweiligen EU-Ausland geltenden Halterhaftung verweigern, wenn die entsprechende Haftungsvermutung widerleglich ist.

Darum geht es

Am 09.11.2017 wurde gegen Z. P. eine Geldbuße in Höhe von 232 € wegen eines Verkehrsdelikts in den Niederlanden verhängt. Dieses Delikt wurde vom Fahrer eines in Polen auf den Namen von Z. P. zugelassenen Fahrzeugs begangen.

Nach der niederländischen Straßenverkehrsordnung liegt die Haftung, sofern nichts anderes nachgewiesen wird, bei der Person, auf deren Namen das Fahrzeug zugelassen ist. Die Entscheidung über die Verhängung der Geldbuße war durch Einwurf in den Briefkasten von Z. P. zugestellt worden.

In ihr war angegeben, dass die Rechtsbehelfsfrist am 21.12.2017 ablaufe. Die Frist begann am Tag des Erlasses der Entscheidung. Da kein Rechtsbehelf eingelegt wurde, wurde die Entscheidung am 21.12.2017 rechtskräftig.

Mit Schreiben vom 24.05.2018 beantragte das niederländische Justizinkassobüro, das zum Ministerium für Sicherheit und Justiz gehört und u. a. für die Einziehung von Geldbußen wegen Straßenverkehrsverstößen zuständig ist, beim S?d Rejonowy w Che?mnie (Rayongericht Che?mno, Polen) auf der Grundlage des insoweit maßgeblichen Rahmenbeschlusses der EU die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung vom 09.11.2017.  

Beim polnischen Gericht machte Z. P. geltend, dass er zum Zeitpunkt der beanstandeten Zuwiderhandlung das betreffende Fahrzeug bereits verkauft und seinen Versicherer entsprechend informiert habe.

Er hat jedoch eingeräumt, die für die Zulassung des Fahrzeugs zuständige Behörde nicht informiert zu haben. Da ihm des Weiteren der Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung nicht bekannt sei, hat das polnische Gericht das Justizinkassobüro um entsprechende Auskunft ersucht. Dieses teilte mit, dass ihm diese Information nicht vorliege.  

In diesem Kontext hat das polnische Gericht entschieden, den Gerichtshof zunächst dazu zu befragen, ob Z. P. die Möglichkeit hatte, die Sache vor ein Gericht zu bringen, und ob es daher Gründe gibt, aus denen die Vollstreckung der Entscheidung vom 09.11.2017 verweigert werden kann.

Das Gericht möchte auch wissen, ob die auf der Grundlage des Kennzeichens eines Fahrzeugs verhängte Geldbuße mit dem Grundsatz vereinbar ist, dass die strafrechtliche Haftung nach polnischem Recht persönlich ist.

Wesentliche Entscheidungsgründe

In seinem Urteil stellt der EuGH zunächst fest, dass der Rahmenbeschluss darauf abzielt, einen wirksamen Mechanismus zur Anerkennung und grenzüberschreitenden Vollstreckung von Entscheidungen über die Verhängung von Geldstrafen oder Geldbußen nach der Begehung bestimmter Zuwiderhandlungen einzuführen. Demnach sind die Ablehnungsgründe eng auszulegen.  

In Bezug auf die Rechtsbehelfe von Z. P. stellt der Gerichtshof fest, dass diesem die Entscheidung nach den niederländischen Rechtsvorschriften zugestellt wurde und sie die Angabe enthielt, dass und innerhalb welcher Frist ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann.

Eine sechswöchige Frist wie im Fall von Z. P. reichte nach Ansicht des Gerichtshofs aus, damit der Betreffende über die Einlegung eines Rechtsbehelfs entscheiden konnte.

Jedoch ist es ungeachtet dessen, dass nichts darauf hinweist, dass Z. P. nicht über genügend Zeit verfügte, Sache des polnischen Gerichts, zu prüfen, dass er tatsächlich von der gegen ihn ergangenen Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße Kenntnis erlangen konnte und zur Vorbereitung seiner Verteidigung genügend Zeit hatte.

Sollte dies der Fall sein, ist die polnische Behörde verpflichtet, die Entscheidung über die Verhängung der Geldbuße anzuerkennen, ohne dass irgendeine andere Formalität erforderlich wäre, und hat unverzüglich alle zu ihrer Vollstreckung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Ist dies nicht der Fall, kann sie sich weigern. Zuvor muss sie von der Behörde des Entscheidungsmitgliedstaats alle erforderlichen Informationen anfordern.

Die Tatsache, dass die Geldbuße administrativer Art ist, hat keinen Einfluss auf die Verpflichtungen der zuständigen Behörden des Vollstreckungsmitgliedstaats, wenn der Betreffende die Möglichkeit hatte, sie vor ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht zu bringen.  

Was schließlich die Frage angeht, ob die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße aufgrund dessen verweigert werden kann, dass die Geldbuße gegen die Person verhängt wurde, auf deren Namen das betreffende Fahrzeug zugelassen ist, so wird diese vom EuGH verneint.  

Nach niederländischem Recht wird die Verwaltungssanktion nämlich gegen die Person verhängt, die zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung für das Kennzeichen als Halter registriert war, wenn die Zuwiderhandlung mit einem Kraftfahrzeug begangen wurde, für das ein Kennzeichen zugeteilt wurde, und es nicht sofort möglich ist, den Fahrer dieses Fahrzeugs zu ermitteln.  

Da die in der niederländischen StVO festgelegte Haftungsvermutung widerlegt werden kann und feststeht, dass Z. P. nach niederländischem Recht sehr wohl über eine Rechtsgrundlage verfügte, die es ihm ermöglichte, die Entscheidung über die Verhängung der Geldbuße für nichtig erklären zu lassen, steht nach Auffassung des Gerichtshofs die Haftungsvermutung der Anerkennung und Vollstreckung dieser Entscheidung nicht entgegen.

EuGH, Urt. v. 05.12.2019 - C-671/18

Quelle: EuGH, Pressemitteilung v. 05.12.2019