Anwohner können im Einzelfall die Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit auch auf Hauptverkehrsstraßen verlangen, wenn ein Luftreinhalteplan dies vorsieht. In Berlin setzte ein Anwohner jetzt aufgrund einer Überschreitung des Stickstoffdioxid-Grenzwerts eine Geschwindigkeitsreduzierung von 50 auf 30 km/h durch. Das Verwaltungsgericht Berlin gab der Klage des Anwohners jetzt statt.
Darum geht es
Der Kläger ist Anwohner der Berliner Allee in Berlin-Weißensee. Dabei handelt es sich um die Bundesstraße 2, die pro Fahrtrichtung zwei bis drei Spuren aufweist. Auf ihr verkehren drei Bus- und vier Straßenbahnlinien.
Die Verkehrslenkung Berlin lehnte den Antrag des Klägers, die vorgesehene Höchstgeschwindigkeit zum Zweck der Verminderung der Luftschadstoffe auf 30 km/h zu reduzieren, im Wesentlichen unter Berufung auf die überregionale Bedeutung der Verkehrsverbindung ab. Zur Sicherung eines leistungsfähigen Verkehrsnetzes müsse es bei „Tempo 50“ bleiben.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Verwaltungsgericht Berlin verpflichtete die Verkehrslenkung Berlin zur Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Berliner Allee zwischen Indira-Gandhi- und der Rennbahnstraße.
Nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) bestehe diese Verpflichtung immer dann, wenn ein Luftreinhalteplan dies vorsehe. Ein solcher Plan liege hier mit dem von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt beschlossenen Luftreinhalteplan 2011 bis 2017 vor.
Danach soll „Tempo 30“ auf Hauptverkehrsstraßen in solchen Abschnitten eingeführt werden, in denen mit einer Überschreitung des NO2-Grenzwertes (Stickstoffdioxid) zu rechnen ist. Die Grenzwerte für NO2 seien bereits im Jahre 2012 um 10 % überschritten worden, und es gebe keine Anhaltspunkte für Verbesserungen. Ein überwiegend stetiger Verkehrsfluss sei auch bei einer Geschwindigkeitsreduzierung gesichert, und die Belange des öffentlichen Personennahverkehrs sowie der anderen Verkehrsteilnehmer würden ausreichend berücksichtigt.
Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich.
Verwaltungsgericht Berlin, Urt. v. 04.01.2016 - VG 11 K 132.15
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, Pressemitteilung v. 04.01.2016